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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1904
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
53
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
9. Regierungs-Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. März 1903, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • 2. Landtagsabschied für den dreizehnten ordentlichen Landtag. (2)
  • 3. Gesetz zur Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 6. Mai 1884, gewisse Abänderungen der Gewerbeordnung betreffend und vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden. (3)
  • 4. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1868, die Pensionierung der in Ruhestand tretenden Geistlichen, Schullehrer und Kirchendiener betreffend. (4)
  • 5. Patent, die im Jahre 1904 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. (5)
  • 6. Konsistorial-Bekanntmachung zur Ergänzung der Konsistorial-Bekanntmachung vom 15. April 1886, Einrichtungen bezüglich des Schullehrerseminars in Greiz betreffend. (6)
  • 7. Gesetz, betreffend Anrechnung der aktiven Militärdienstzeit bei Festsetzung der Dienstalters-Zulagen der Volksschullehrer. (7)
  • 8. Patent, die im Jahr 1904 zu entrichtende Einkommensteuer betreffend. (8)
  • 9. Regierungs-Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. März 1903, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. (9)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Sachregister.

Full text

17 
vertrauten Schulkinder, welche in gewerblichen Betrieben beschäftigt werden, ein 
Verzeichnis nach dem beigefügten Muster 1 zu führen. 
Zu diesem Zwecke haben dieselben durch mindestens zweimal im Jahre, und 
zwar zu Beginn und in der Mitte des Schuljahres, vorzunehmende Befragung 
sämtlicher Kinder ihrer Klasse festzustellen, welche von ihnen in gewerblichen Be- 
trieben beschäftigt werden, auch die Kinder anzuhalten, daß sie ihm den Beginn 
oder das Aufhören einer solchen Beschäftigung melden. 
62. 
Wahrnehmungen, die darauf schließen lassen, daß die gewerbliche Beschäftig- 
ung eines Kindes auf dessen körperliche, geistige oder sittliche Entwickelung oder 
dessen Leistungen in der Schule nachteilig einwirkt, hat der Lehrer in dem Ver- 
zeichnisse zu vermerken. 
ie wahrgenommenen Mißstände hat er alsdann zur Kenntnis des gesetz- 
lichen Vertreters des Kindes zu bringen und bei diesem dahin zu wirken, daß die 
Beschäftigung des Kindes eingeschränkt werde oder gänzlich aufhöre. 
leibt diese Einwirkung erfolglos, so hat der Lehrer einen Auszug aus dem 
Verzeichnisse I nach dem beigefügten Muster II — bei gegliederten Volksschulen durch ßd 
Vermittelung der Schulleitung — der zuständigen Polizeibehörde (auf dem platten 
Lande dem Fürstlichen Landratsamte, in den Städten dem Gemeindevorstande) zur 
Keuntnisnahme und weiteren Verfügung mitzuteilen. 
Die Polizeibehörde hat von der darauf von ihr getroffenen Verfügung dem 
Lehrer, bei geglieberten Volksschulen der Schulleitung, Nachricht zu geben. 
83. 
Erhält der Lehrer von einer nach dem Gesetze unzulässigen Beschäftigung 
eines Schulkindes Kenntnis, so hat er, eventuell durch Vermittelung der Schul- 
leitung, der zuständigen Polizeibehörde hiervon Nachricht zu geben. 
8 4. 
Die Polizeibehörden haben von jeder auch ohne Veranlassung seitens der 
Schule getroffenen Verfügung, durch welche die Beschäftigung eines Schulkindes 
eingeschränkt oder untersagt, oder durch welche die Erteilung einer Arbeitskarte ver- 
sagt oder die erteilte Arbeitskarte entzogen wird (§ 20 des Reichsgesetzes), die 
Leitung bezw. den einzigen Lehrer der betreffenden Schule in Keuntnis zu segzen. 
Greiz. den 27. Jannar 1904. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
 
	        

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