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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1904
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
53
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
17. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 17. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend. (17)
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
  • 18. Regierungs-Bekanntmachung, Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900. (18)
  • 19. Deckblätter zur Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 8. Oktober 1902. (19)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Sachregister.

Full text

52 
Falle vor der Adresse mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ 
oder EXT zu versehen. 
Hat der Absender den Eilbotenlohn nicht vorausbezahlt, so werden die wirk- 
lich envachsenden Auslagen vom Empfänger oder, salls dieser nicht zu ermitteln ist, 
oder die Zahlung verweigert, vom Absender eingezogen. 
Die Ankunftsanstalt ist befugt, die Eilbotenbestellung auch für ein Telegramm 
mit der Bezeichuung „Post“ anzuwenden, sofern der Empfänger schristlich den Wunsch 
ausgedrückt hat, seine Telegramme durch Eilboten zu erhalten. In diesem Falle 
haftet allein der Empfänger für den entstehenden Botenlohn. 
VII Auf Verlangen des Absenders oder des Empsängers werden Tele- 
hramme auch von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte 
mit Telegraphenanstalt durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, 
wenn die Telegraphenanstalt am Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und 
die Entfernung zwischen den beiden Anstalien nicht über 15 km beträgt. Geht in 
solchen Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus, 
so hat dieser den Volenlohn im voraus zu entrichten; ist die Höhe des Botenlohns 
nicht bekannt, so muß der Absender einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabe- 
anstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zustellung von Telegrammen 
durch einc benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein für allemal zur Trag- 
ung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender vorausbezahlter Botenlohn wird 
in solchen Fällen angerechnet. 
VIII Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphen= 
anstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Voten zu befördern= 
den Telegramme müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt 
aus gewünscht, sondern die Wahl des Orles, von welchem aus die Bestellung er- 
solgen soll, den Unterwegsanstalten überlassen wird, mit dem taxpflichtigen als 1 
Wort zu berechnenden Vermerk XI [Betrag des hinterlegten Botenlohns in 
Psennig! . J. B. XF 120 „vbersehen werden; dagegen ist, wenn der Ab- 
sender eine bestimmte Anstalt für die Ausführung der Bestlung in Aussicht ge- 
nommen hat, der als 3 Wörter zählende Vermerk XI Betrag des *mm 
bezahlten oder hinterlegten Botenlohns] von [Name der Bestellanstalt) ., 3. B. 
Xh 120 von Glauchau#, anzuwenden. 
IX Wenn ein Telegramm, für welches nach den Bestimmungen unter VII 
Botenlohn hinterlegt ist, auf telegraphischem Wege bis zum Bestimmungsorte hat 
befördert werden können, so wird dem Absender der hinterlegte Betrag nach Abzug 
einer Gebühr von 20 Pf. zurückgczahll. 
X Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben 
Boten an denselben Empfänger findet die Bestimmung unter VI Abs. 2 gleichmäßig 
Auwendung. Werden durch denselben Boten an deuselben Empfänger gleichzeitig 
solche Telegramme abgetragen, für welche der Botenlohn im voraus bezahlt ist, und
	        

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