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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1910
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
59
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
1. Gesindeordnung für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1 (1)
  • 1. Gesindeordnung für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie. (1)
  • 2. Regierungs-Verordnung zur Ausführung der Gesindeordnung vom 15. Januar 1910. (2)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Sachregister.

Full text

868. 
r# Der Abschluß des Gesindeverkrages ist au keine Form gebunden. Wird bei 
aits# dessen Eingehung eine Draufgabe (Mietgeld, Dienstgeld, sogen. Diensttaler oder 
Mietgeld. Mieltaler) gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags. 
b und in welchem Betrag ein Mietgeld gegeben werden soll, hängt ledig- 
lich von der freien Vereinbarung zwischen der Dienstherrschasft und dem Gesinde ab. 
Das Mietgeld ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf den Lohn nicht anzu- 
rechnen. Wird der Vertrag vor Antritt des Dienstes wieder aufgehoben, so ist das 
Mietgeld, wenn nichts anderes vereinbart oder durch dieses Gesetz bestimmt ist, 
zurückzugeben. 
Einseiige Zurückgabe des Mietgeldes seitens des Dienstboten löst den Ver- 
trag nicht auf. 
§5 V. 
Annlitezen. Als Antrittstag gilt, soweit nichts auderes vereinbart ist, bei häuslichem 
Gesinde der erste Tag des auf den Abschluß des Gesindevertrages folgenden Monats, 
bei landwirtschaftlichem Gesinde der 2. Januar. 
t der gesetzliche Antrittstag auf einen Sonntag oder einen staatlich an- 
erkannten allgemeinen Feiertag, so hat das Gesinde am nächstfolgenden Werktage 
unzutreten. 
Der gesetzliche Antrittstag des neuen Gesindes ist zugleich der Abzugstag 
für das abziehende. 
8 10. 
De ## Ist bei Abschluß des Gesindevertrages 7 esen Daner nichts vereinbart, 
verhlenises, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
Eine Vereinbarung, durch welche die Höhe * Lohnes nach bestimmten Zeit- 
abschnitten bemessen wird, gilt nicht gleichzeitig ale Vereinbarung über die Dauer 
des Dienstverhältnisses. 
81 
uchu Ist der Gesindevertrag cbsescheen so hat zur bestimmten Zeit das Gesinde 
ae des den Dienst anzutreten und die Herrschaft das Gesinde anzunehmen, es sei denn, 
F daß für die eine oder andere Parlei ein wichtiger Grund vorliegt, vor Beginn des 
Dienwerhältasen vom Vertrag zurückzutreten. 
Die Partei, die von diesem Recht Gebrauch machen will, hat dies dem 
anderen Teil unverzüglich zu erklären, nachdem sie Kenntnis von dem sie zum 
Rücktritt berechtigenden wichtigen Grund erlangt hat. 
Als einen wichtigen Grund, die Annahme des gemieteten Dienstboten zu 
verweigern, kann die Herrschaft nicht anführen, daß sie sich mit dem bisherigen 
Dienstboten über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses geeinigt habe. 
Ebensowenig kann ein Dienstbote seine Weigerung zum Dienstantritt damit 
begründen, daß er das Dienstverhältnis mit seiner bisherigen Herrschaft fortsetze.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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