Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1910
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
59
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1910
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze des Erbrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Die Berufung zur Erbschaft.
  • Dritter Abschnitt. Der Erwerb der Erbschaft.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsstellung der Erben.
  • Fünfter Abschnitt. Vermächtnisse und Auflagen.
  • Sechster Abschnitt. Erbverzicht und Erbunwürdigkeit.
  • I. Erbverzicht.
  • II. Erbunwürdigkeit.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Siebenter Abschnitt. Das Pflichtteilsrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Sechster Abschnitt. 
Erbverzicht und Erbunwürdigkeit. 
  
I. Erbverzicht. 
8 437. 
I. Die Verwandten des Erblassers sowie sein Ehegatte können auf ihr 
gesetzliches Erbrecht Verzicht leisten. 
1. Der Verzicht ist rechtsgültig nur, wenn er zwischen dem Erben und 
dem Erblasser vertragsmäßig vereinbart ist; der Vertrag bedarf gerichtlicher 
oder notarieller Beurkundung; der Erbe kann sich bei dem Vertragsschluß be- 
liebig vertreten lassen; dagegen muß der Erblasser persönlich anwesend sein; 
nur wenn er geschäftsunfähig ist, kann er durch seinen Gewalthaber vertreten 
werden (2346 1 Satz 1, 2348, 2347 I). 
2. Der Verzichtvertrag kann auch bedingt abgeschlossen werden. Dies 
geschieht am häufigsten in der Art, daß der Verzicht „zugunsten eines andern“ 
erklärt wird: diese Klausel bedeutet nämlich im Zweifel, daß der Verzicht nur 
wirksam sein soll, wenn jener andre wirklich Erbe wird; der Verzicht ist also 
hinfällig, wenn der „andre" vor dem Erbfall stirbt oder die Erbschaft aus- 
schlägt (2350 1). Verzichtet ein Nachkomme des Erblassers auf sein Erbrecht, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Verzicht nur zugunsten der andern Nach- 
kommen und zugunsten des Ehegatten des Erblassers gilt (2350 II). 
3. àa) Geht der Verzicht von einem Nachkommen oder Seitenverwandten 
des Erblassers aus, so wirkt er auch gegen die Nachkommen des Verzichtenden, 
falls nicht das Gegenteil besonders vereinbart ist (2349). 
b) Geht der Verzicht von einem Vorfahren oder von dem Ehegatten des 
Erblassers aus, so wirkt er nur gegen den Verzichtenden persönlich (2346 1 
Satz 2). 
4. Die Wirkung des Erbverzichts ist, daß bei Eintritt der gesetzlichen 
Erbfolge die von dem Verzicht betroffenen Personen übergangen werden, wie 
wenn sie vor dem Erblasser verstorben wären (2346 I). Dagegen bleiben
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment