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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1912
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
31. Regierungs-Bekanntmachung über die Ausstellung und den Umtausch von Quittungskarten.
Volume count:
31
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 30. Gesetz, betreffend die Erhebung der staatlichen Einkommensteuer und Vermögenssteuer. (30)
  • 31. Regierungs-Bekanntmachung über die Ausstellung und den Umtausch von Quittungskarten. (31)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Sachregister.

Full text

114 
Der Vermerk für die Eintragung der Listennummern ist da, wo 
Listen über gelbe Karten nicht geführt werden, zu durchstreichen. 
Die Ausfüllung des Vermerkes „Verwendbar für die Zeit seit 
dem ten“ hat auch ohne Antrag stets dann zu erfolgen, wenn in die Karte 
. die geit vor iberr Ausstellung Marken einzukleben sind. Wird die Ausfüllung 
s Vermerkes vom Versicherten beantragt, so ist mit besonderer Vorsicht zu ver- 
2 da die Gefahr wheliegt daß Personen, welche sich nachträglich die Möglich- 
keit eröffnen wollen, Anspruch auf eine Rente oder auf eine höhere Rente zu er- 
heben, Anträge auf Ausfüllung stellen. Es sind daher die tatsächlichen Verhältnisse 
orgfältig zu prüfen und nötigenfalls die Versicherungsanstalten, die nachträglich 
belastet werden sollen, zu hören. Wenn die Karte auf Antrag des Versicherten 
oder seines Arbeitgebers auf mehr als 6 Monate zurück für verwendbar erklärt 
werden soll, ist vor der Ausstellung eine Aeußerung der Versicherungsanstalten 
herbeizuführen. Ein mehr als vier Jahre zurückliegender Zeitpunkt darf nicht ein- 
getragen werden (8g 1442, 1443). 
Der Vermerk ist, sofern er nicht auszufüllen ist, zu durchstreichen. 
Die Karte erhält die Nummer 1. 
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort 
und Geburtszeit sowie der Wohnort, soweit möglich auch Straße und 
Hausnummer des Inhabers einzutragen, bei Angabe mehrerer Vornamen ist 
der Rufname zu unterstreichen. Bei Frauen ist der Vorname des Mannes und 
der Vorname der Frau, ferner der Zuname des Mannes und der Geburtsname 
der Frau einzutragen, z. B. Ehefrau (Witwe) des Karl Anton Schulz, Clara 
geb. Schäfer. Hierbel ist zur Unterscheidnng des Versicherten von anderen Personen 
besondere Sorgfalt geboten. Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben der all- 
gemeinen Bezeichnung „Arbeiter“, Eiger Geselle“ usw., wenn möglich, auch 
der besondere Berufszweig, in dem der Versicherte bei Ausstellung der 
Karte beschäftigt ist, einzutragen, z. B. „landwirtschaftlicher Arbeiter“, „Schlosser- 
geselle“ usw. Dabei ist zu beachten, daß auch Personen, welche die Gesellen- 
prüfung N bestunden haben, als Gesellen bezeichnet werden können. 
ntragungen oder Merkmale, die durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, 
sind unzulässig und strafbar (88 142.1, 1495). Insbesondere darf die Person des 
Arbeitgebers nicht in die Karte eingetragen werden. Karten, die dagegen verstoßen, 
hat jede Behörde, der sie zugehen, nach 98 1424 einzubehalten. 
  
2. Abschnill: Der Amtsusch der Dulttungslarten. 
8. Die Karten werden der Regel nach erst dann umgetauscht, wenn die für 
das Einkleben von Marken bestimmten Felder gefüllt sind oder wenn seit Aus- 
stellung der Karte eine Zeit von annähernd 2 Jahren verflossen ist (68 1419, 
1420). Die Quittungskarten von Personen, die zur Ableistung ihrer Militär-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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