Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1912
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
31. Regierungs-Bekanntmachung über die Ausstellung und den Umtausch von Quittungskarten.
Volume count:
31
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 30. Gesetz, betreffend die Erhebung der staatlichen Einkommensteuer und Vermögenssteuer. (30)
  • 31. Regierungs-Bekanntmachung über die Ausstellung und den Umtausch von Quittungskarten. (31)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Sachregister.

Full text

115 
dienstzeit eingezogen werden, können auch aufgerechnet werden, wenn sie noch nicht 
ganz mit Marken gefüllt sind. In diesen Fällen ist eine neue Karte nicht aus- 
zustellen und auf der Vorderseite der über die abgegebene Karte zu erteilenden Auf- 
rechnungsbescheinigung zu vermerken „Neue Karte nicht ausgestellt“". Auf seine 
Kosten kann jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Karte gegen 
Rückgabe der alten verlangen (8 1415) 
Bei dem Umtausch der Karte sind folgende Geschäfte zu unterscheiden: 
die Aufrechnung der alten Karte, 
B. die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich 
ergebenden Endzahlen 
C. die Ausstellung der neuen Karte, 
D. die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanftalt. 
A Die Aufrechunng der allen Karte. 
9. Die alte Karte wird sogleich nach Rückgabe auf ihrer Innenseite an 
der durch den Vordruck bezeichneten Stelle nach folgenden Grundsätzen aufgerechnet: 
— 
— 
— 
J. 
Die in der Karte durch Marken nachgewiesenen Beitragswochen 
sind ohne Rücksicht darauf, ob die Marken auf verschiedene Versiche- 
rungsanstalten lauten, lediglich nach Lohnklassen zusammen- 
zurechnen; das Zahlenergebnis ist für jede Lohnklasse getrennt in die 
entsprechenden Spalten der Tabelle einzutragen. Hierbei sind auch die 
etwa übertragenen Marken zu berücksichtigen, diec als ungültig be- 
zeichneten Marken aber wegzulassen. 
. An der vorgesehenen Sielle sind die Militärdienste und Krank- 
heiten, die für den Zeitraum vom Tage der Verwendbarkeit der 
Karte bis zu ihrer Aufrechnung nachgewiesen werden, nach dem 
Datum des Beginns und der Beendigung der einzelnen Militärdienste 
und Krankheiten einzutragen. 
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Bei- 
tragswochen sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen 
Militärdienste und Krankheiten ist nicht zulässig. Reicht der Vordruck 
für Krankheitszeiten nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfälle ein- 
zutragen sind, so können Krankheitszeiten unter handschriftlicher Aende- 
rung des Vordwuckes auch in die für geleistetete Militärdienste bestimmten 
Spalten, soweit sie für diese nicht verwendet werden, eingetragen werden. 
Soweit die aufrechnende Krankenkasse selbst Krankenhilfe gewährt hat, 
bedarf es einer besonderen Bescheinigung nicht. Im übrigen genügt 
zum Nachweis einer Krankheit die Bescheinigung des Vorstandes
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment