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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1912
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
61
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
52. Regierungs-Verordnung, betreffend die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken.
Volume count:
52
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • 50. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Juli 1912. (50)
  • 51. Regierungs-Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über einige Gegenstände der Verwaltung vom 25. Juli 1912. (51)
  • 52. Regierungs-Verordnung, betreffend die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken. (52)
  • 53. Regierungs-Verordnung zur Abänderung der Regierungsverordnung vom 7. Juli 1910, betreffend Ausführung des Hundesteuergesetzes vom 6. Juli 1910, und zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Juli 1912, betreffend die Verlegung des Etats- und Rechnungsjahres. (53)
  • 54. Regierungs-Verordnung, betreffend die Anlegung von Mündelgeld bei der Gemeinde-Sparkasse zu Irschwitz. (54)
  • Stück No. 21. (21)
  • Sachregister.

Full text

240 
Wird die Kohlensäure von den Mineralwasseranstalten in Entwickelungs- 
apparaten aus kohlensauren Mineralien und Mineralsäuren hergestellt, so ist sie vor 
ihrer Verwendung in geeigneter Weise zu reinigen. Die verwendeten Säuren 
müssen arsenfrei sein. 
L 
Diejenigen Teile der Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der 
Getrönke, die mit kohlensäurehaltigem Wasser in Berührung kommen, müssen gegen 
verdünnte Säuren dauernd widerstandsfähig erhalten werden, insbesondere dürfen 
Kupfer oder dessen Legierungen nur verwendet werden, wenn sie stark verzinnt 
sind. Im übrigen sind die Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr 
mit blei= und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 273) maßgebend. 
6. 
Die Räume, in welchen die Getränke hergestellt werden, müssen hell, gut 
gelüftet und sauber gehalten sein; die Apparate müssen so aufgestellt werden, daß 
sie von allen Seiten besichtigt werden können. Zu Zwecken, welche die Fabrikation 
der in diesen Vorschrifren genannten Getränke nachteilig beeinflussen können, dürfen 
die Räume nicht benutzt werden. 
Die Flaschen, in denen kohlensaure Getränke abgegeben werden, müssen vor 
der Füllung gründlich gereinigt werden. Die Benutzung von an der Mündung 
beschädigten Flaschen und von Flaschen mit schadhafter Gummidichtung ist untersagt. 
86. 
Alle Apparate zur Herstellung und zum Ausschank der Getränke müssen 
genügend widerstandsfähig gebaut und erhalten werden. Die Festigkeit der 
Wandungen ist in sinngemäßer Anwendung nach den beim Bau von Dampfkesseln 
geltenden Grundsätzen zu beurteilen. 
Apparate, deren Widerstandsfähigkeit nicht mehr genügend ist, dürfen nicht 
im Betrieb erhalten werden. 
87. 
Bei Verwendung von flüssiger Kohlensäure müssen die benutzten eisernen 
Kohlensäureflaschen den Anforderungen der Eisenbahnverkehrsvorschriften für ver- 
flüssigte oder verdichtete Gase entsprechen. Zwischen jeder Flasche und den daran 
angeschlossenen Mischgefäßen ist ein Druckverminderungsventil oder ein Gasbehälter 
von mindestens 100 Liter Rauminhalt einzuschalten. Letzterer ist mit Manometer 
und Sicherheitsventil zu versehen. Werden Druckverminderungsventile verwendet, 
so muß das Mischgefäß, wenn es über zwei Liter Inhalt hat, mit Manometer und 
Sicherheitsventil ausgerüstet sein. Werden mehrere Mischgefäße an dieselbe Kohlen- 
säureleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils in der
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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