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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1852
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1914
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
63
Place of publication:
Greiz
Publishing house:
Franz Trommer
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Principality of Reuss of the elder line.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
1. Regierungs-Verordnung, betreffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der Höchstpreise von einfachen, im Handverkauf abgegenen Arzneimitteln.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1914. (63)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • 1. Regierungs-Verordnung, betreffend den Preisabschlag der Apotheker sowie die Festsetzung der Höchstpreise von einfachen, im Handverkauf abgegenen Arzneimitteln. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Sachregister.

Full text

S 
19 
82. 
Die Vorschriften im § 1 finden keine Anwendung auf die nach Ziffer 18 
der Arzneitaxe berechnete Zusatzgebühr (Nachttaxe). 
83. 
Die Höchstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne ärztliche 
BPerschreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden ebslegen. werden bis auf weiteres 
so festgesetzt, wic es aus der Anlage 4 ersichtlich 
S Mindestpreis fũr ein abzugebendes Vannensnufentur ohne Gefäß be- 
trägt 10 Pf. 
st die Menge des Arzneistoffes in der Verordnung nicht angegeben, so ist 
die in der Handverkaufeliste angegebene kleinste Menge zu verabreiche 
Soweit in der Handverkaufeliste nichts anderes vermerkt ist, kosten 20 g doppelt 
soviel als 100 g, 500 g doppelt soviel als 200 g, 1000 g das siebenfache des 100 g- 
Preises. Gewichtsmengen, die zwischen den in der Liste vermerkten liegen, werden 
nach dem Preise für die nächst niedrigere Menge berechnet, bis der Satz für die nächst 
höhere erreicht ist. Kleinere Mengen als die, für die ein Preis ausgeworfen ist, 
werden nach dem für die geringste Menge festgesetzten Preise berechnet. 
Ist für Handverkaufsmittel keine Gebrauchsanweisung oder sind nur die 
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Aeußerlich“, „Nur verdünnt anwenden“. „Vorsicht“, 
„Gift“, „Feuergefährlich“, „Vor dem Gebrauch umzuschütkeln“, „Augenwasser“, 
„Zum Einreiben“", „Zum Gurgeln“ oder ähnliche, so sind die Arzneistoffe in der im 
Handverkauf üblichen Weise ohne besondere Berechnung zu kennzeichnen. Andere 
vom Arzt vorgeschriebene Gebrauchsanweisungen sind nach Rezepturregel herzustellen 
und mit 10 Pf. zu berechnen. Bei wiederholter Abgabe in zurückgebrachten Ge- 
fäßen ist daran die Gebrauchsanweisung nötigenfalls durch eine neue zu ersetzen 
und wie vorstehend zu berechnen. 
Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln abge- 
geben, die mit einem + bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder 
Schachteln. Flaschen, Kruken und Pappschachteln sind nach der Arzneitaxe mit 
10% Abschlag zu berechnen. Der Mindestpreis für ein Gefäß ist 10 Pf. 
Werden verwendbare reine Gefäße zur Aufnahme der Handverkaufsmittel 
zurückgebracht, so sind sie ohne Verechnung zu benutzen. 
Der Verkaufspreis der Handverkaufsmittel ist durch Zusammenzählen der 
Preise des Arzneistoffes des Gefäßes und der Vergütung für Anbringung der Ge- 
brauchsanweisung zu ermitteln. Dabei ist der Gesamtverkaufspreis, wenn er eine 
Mark nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, daß 1—4 Pf. auf 5 Pf. und 
6—9 Pf. auf 10 Pf. erhöht werden; übersteigt er 1 Mark, so werden 1—4 Pf. 
auf 0 Pf. und 6—9 Pfl. auf 5 Pf. herabgesetzt.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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