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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_fuenfter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Publishing house:
Hofbuchdruckerei von Blachmann und Bornschein
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1842
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 73.
Volume count:
73
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 136. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem ersten November 1837 abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse.
Volume count:
136
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses des südlichen Theils des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfter Band. 1841-1842. (5)
  • Title page
  • Repertorium des fünften Bandes.
  • Stück No. 68. (68)
  • Stück No. 69. (69)
  • Stück No. 70. (70)
  • Stück No. 71. (71)
  • Stück No. 72. (72)
  • Stück No. 73. (73)
  • No. 133. Uebereinkunft mit dem Königl. Sächs. Ministerium zu Dresden, die Erläuterung des §. 2. der Convention vom 5. Decbr. 1820 / 2. Januar 1821 wegen wechselseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen betreffend. (133)
  • No. 134. Vertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringer Zoll- und Handelsvereine gehörigen Staaten, den Großherzogtümern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und dem Großherzogthume Luxemburg andererseits, wegen des Anschlusses des Großherzogthums Luxenburg an das Zoll-System Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins. (134)
  • Bekanntmachung der nachfolgenden Vertäge. (n. a.)
  • No. 135. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - und Braunschweig einerseits und Hannover und Oldenburg andererseits, betreffend die steuerlichen Verhältnisse verschiedener Herzoglich Braunschweigischer Landestheile. (135)
  • No. 136. Vertrag zwischen Preußen, - für sich und in Vertretung der sämmtlichen übrigen Mitglieder des Zoll- und Handelsvereins, - Hannover, Oldenburg und Braunschweig, betreffend die Erneuerung des unter dem ersten November 1837 abgeschlossenen Vertrages wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrs-Verhältnisse. (136)
  • A. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
  • B. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits und Hannover andererseits, den erneuerten Anschluß der Grafschaft Hohnstein und des Amtes Elbingerode an das Zollsystem der ersteren Staaten.
  • C. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover andererseits, wegen des Anschlusses des südlichen Theils des Amtes Fallersleben an den Zollverein.
  • D. Uebereinkunft zwischen Preußen einerseits und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, den erneuerten Anschluß verschiedener Preußischer Gebietstheile an das Steuersystem der letzteren Staaten.
  • E. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einersets, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
  • Stück No. 74. (74)
  • Stück No. 75. (75)

Full text

164 
e) Wenn eine Regierung von der andern innerhalb des Gesammtvereins aus S#taats- 
oder Privat= Salinen Salz bezlehen will, so müssen die Sendungen mit Pässen von 
ösffentlichen Behörden begleitet werden. 
Wenn ein Vereinsslaae durch das Gebiet elnes anderen, auc dem Auslande, oder 
aus einem dritten Vereinsstaare selnen Salzbedarf beziehen, oder durch einen solchen 
sein Salz in fremde, niche zum Vereine gehörige Länder, versenden lassen will, so 
soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelege werden; jedoch werden, Inso- 
sern dieses niche schon durch frühere Verträge bestimme ist, durch vorgängige Ueber- 
einkunft der betheillgten Staaten die Straßen sür den Transporc, und die erforder- 
lichen Sicherheits-Maahregeln zur Verblnderung der Einschwärzung verabreder 
werden. 
2. Räcksichelich der Verschiedenbele zwischen den Salzprelsen Iin dem fraglichen Köni- 
glich Hannoverischen Landesthelle und in den angrenzenden Landen des Zollvereins, und der 
daraus für letztere bervorgehenden Gefahr der Salz-Einschwärzung, werden die blebei spe- 
ziell belheiliglen Reglerungen sich über Maahregeln vereinigen, welche diese Gefahr möglichst 
beseieigen, ohne den sreien Verkehr mie anderen Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 6. 
Hlnsichtlich der Elnsuhr von Splelkarten und Kalendern behaͤlt es in saͤmmtlichen zu 
bem Zollvereine gehoͤrigen Staaten und Gebietsthellen bel den bestehenden Verbots· oder 
Beschränkungs-Gesetzen und Deblis-Einrichtungen seln Bewenden. 
Arttikel 7. 
Dle unter den Staaten des Zollverelns im Verkrage vom Zien Mal b. J. gekroffenen 
Verabredungen Iin Becreff der Iinneren Steuern, welche in den elnzelnen Vereinsstaaten theils 
auf die Hervorbringung oder Zubereitung, thells unmittelbar auf den Verbrauch gewisser 
Erzeugnisse, sey es fuͤr Rechnung des Staats oder fuͤr Rechnung von Communen oder Cor- 
porationen gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch 
in dem an den Zollverein anzuschließenden Theile des Amtes Fallersleben Anwendung finden. 
Artikel 8. 
Seine Majestäc der Könlg von Hannover schließen Sich für Allerböchstihren meßege- 
dacheen Landestheil den Verabredungen an, welche zwischen den Staaten des Zollverelns we-
	        

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