Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_siebenter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
7
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1849
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 91.
Volume count:
91
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 181. Höchste Verordnung, die Publication des Statuts der Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen der Civilbeamten, Geistlichen und Schullehrer in den Fürstlich Reußischen Landen Jüngerer Linie betr.
Volume count:
181
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Statut der Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Civilbeamten, Geistlichen und Schullehrer.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Full text

— 34 — 
scheidungen einzelner Fälle und zum Theil auch statutarischer Bestimmungen, 
während die Grundsätze der Verfassung auf dem Continent in besonderen 
Verfassungsgesetzen niedergelegt sind und nur kraft derselben bestehen. Damit 
hängt die Thatsache zusammen, dass in England die Verfassungsregeln erzwing- 
bar und ohne gänzliche Umgestaltung des Landesrechtes nicht zu beseitigen 
sind, während auf dem Continent eine Suspension der Verfassung ohne 
besondere Schwierigkeiten möglich ist. (Vorlesung V.) 
Zweck der beiden sich anschliessenden Vorlesungen (VI. u. VII.) ist, 
zu zeigen, dass die grundlegenden Institutionen der englischen Verfassung 
überall das Grundprincip von der Herrschaft des Rechts zur Ausprägung 
bringen. 
1. Das Recht auf persönliche Freiheit ist im Grunde genommen nichts 
als das private Recht des Einzelnen von einem Anderen nicht angegriffen 
oder seiner Freiheit beraubt zu werden, widrigenfalls der letztere civil- und 
criminalrechtlich belangt werden kann. Aber gerade so, wie gegenüber jedem 
Mitbürger, ist dieses Recht auch gegenüber der Regierung und ihren Dienern 
anerkannt und somit bildet dieser Grundsatz des gewöhnlichen Landesrechtes 
zugleich einen Theil des Verfassungsrechts. Gegen jede willkürliche, d. h. nicht 
gesetzmässige Verhaftung und Einsperrung ist durch die Acts of Habeas 
Corpus, die ihrem Wesen nach Prozessgesetze sind, ausreichendster Schutz 
gewährt. 
2. Ein Recht der freien Meinungsäusserung und insonderheit Pressfreiheit 
existirt in England nicht. Man darf nur sagen, schreiben, drucken, was nicht 
eine Rechtsverletzung in sich schliesst. Wird daher durch die Presse eine 
Beleidigung gegen eine Person, ein aufrührerischer Angriff auf die zu Recht 
bestehende Regierung, oder eine Schmähung gegen die anerkannte Religion 
verübt, so werden alle, welche an der Verbreitung dieser Aeusserungen 
Theil genommen haben, straffällig.. Eine besondere Begünstigung der Presse 
hat bis auf die neueste Zeit nicht existir. Wenn gleichwohl England all- 
gemein als Land der Pressfreiheit betrachtet wird, so erklärt sich das daraus, 
dass die Presse nur der Herrschaft des gemeinen Rechtes unterworfen ist. 
Censur und Specialtribunale für durch die Presse begangene Vergehen sind 
dem modernen England fremd. 
3. Auch das Versammlungsrecht (right of public meeting) ist eigentlich 
von der englischen Verfassung nicht anerkannt. Anerkannt ist nur, dass 
Jeder das Recht hat zu gehen, wohin er will, und eben desshalb auch zu- 
gleich mit Anderen. Allerdings kann eine Versammlung ungesetzlich sein, 
z. B. wegen ihres Zweckes (Conspiration etc.), allein die blosse Thatsache, 
dass eine Versammlung voraussichtlich Widerspruch hervorrufen und desshalb 
zu Störungen führen werde, oder dass deren Abhaltung dem öffentlichen 
Interesse entschieden zuwiderläuft, ist für die Behörden kein Grund dieselbe 
zu verbieten. 
4. Ein eigentliches Stand- und Belagerungsrecht „Martial law“ im Sinne 
einer Suspendirung des gewöhnlichen Rechtes und der Thätigkeit der Civil- 
behörden, sowie ihrer Ersetzung durch Militärbehörden ist der englischen 
Verfassung ganz unbekannt und darin liegt ein klares Zeichen für die Supre- 
matie des Landesrechtes. Dagegen wird der Ausdruck „Martial law“ auch 
in Bezug auf das anerkannte Recht „common law right* der Regierung 
und ihrer Diener gebraucht, im Falle von Invasion und innerem Aufruhr
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment