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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_4
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Militär
Finanzwesen
RuStAG
Volume count:
4
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
675 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • § 128. Bedeutung und Feststellung des Haushaltsetatsgesetzes.
  • § 129. Die Wirkungen des Etatsgesetzes.
  • § 130. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ohne Etatsgesetz.
  • § 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

576 $ 181. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 
stellung des Budgets wäre zum größten Teile wertlos und unwirksam, 
wenn ihm nicht ein Anteil an der Abnahme der Rechnung über die 
vollführte Reichsfinanzwirtschaft entspräche. Der Art. 72 der Reichs- 
verfassung verpflichtet demgemäß den Reichskanzler, »über die Ver- 
wendung aller Einnahmen des Reiches dem Bundesrate und dem 
Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen« !). 
Der Reichstag ist nicht in der Lage, die ihm vorgelegte Rechnung 
über den Reichshaushalt selbständig einer in die Einzelheiten gehen- 
den Revision zu unterziehen; es wäre dies eine Wiederholung der 
vom Rechnungshofe bereits vorgenommenen Arbeit und würde die 
Frrichtung eines zweiten, parlamentarischen Rechnungshofes erforder- 
lich machen. Vielmehr sollen die vom Rechnungshofe geleisteten Re- 
visionsarbeiten und die infolge derselben von ihm erhobenen Bemer- 
kungen dem Reichstage nutzbar gemacht werden und seiner Beschluß- 
fassung über Erteilung oder Versagung der Entlastung zur Grundlage 
dienen. Demgemäß sind nebst der allgemeinen Rechnung über den 
Jahreshaushalt des Reiches die Bemerkungen des Rechnungshofes, 
welche derselbe unter selbständiger, unbedingter Verantwortlichkeit 
aufzustellen hat, dem Reichstage mitvorzulegen. Diese Bemerkungen 
haben sich auf alle drei Richtungen zu erstrecken, in denen dem Rech- 
nungshofe die Kontrolle obliegt: auf die kalkulatorische Ueberein- 
stimmung der allgemeinen Rechnung mit den vom Rechnungshofe 
revidierten Kassenrechnungen; auf die etwaigen Abweichungen der 
Verwaltungsbehörden in Finanzsachen von gesetzlichen Vorschriften °) 
und auf die Abweichungen der tatsächlich erfolgten Einnahmen und 
Ausgaben von den Ansätzen und Bewilligungen des Budgets, insbe- 
sondere zu welchen Etatsüberschreitungen?) und außeretatsmäßigen 
Ausgaben die Genehmigung .des Reichstages noch nicht beigebracht 
ist %). Der Rechnungshof hat diesen Bemerkungen eine Denkschrift 
beizufügen, welche die hauptsächlichsten Ergebnisse der von ihm vor- 
genommenen Prüfung übersichtlich zusammenfaßt. 
Bundesrat und Reichstag erteilen die Decharge jeder besonders. 
Weder der Bundesrat noch der Reichstag dürfen dem Reichskanzler 
die Erteilung der Decharge verweigern, wenn sie begründete Ausstel- 
lungen an der ihnen gelegten Rechnung nicht zu erheben vermögen. 
Denn es ist ein der Pflicht zur Rechnungslegung entsprechendes Recht 
jedes Verwalters fremder Gelder, daß, wenn er ordnungsmäßig die 
Rechnung abgelegt hat, ihm die Entlastung nicht vorenthalten werden 
darf. Die Rechtswirkungen der erteilten Decharge sind in privatrecht- 
1) Eine Ergänzung dieser Rechnungslegung bilden die Bd. 1, S. 305 fg. erörterten 
Berichte finanziellen Inhalts. 
2) „Von den Bestimmungen der auf die Einnahmen und Ausgaben oder auf die 
Erwerbung, Benutzung oder Veräußerung von Reichseigentum bezüglichen Gesetze“. 
3) Siehe oben S. 539 über den Begriff der Etatsüberschreitungen. 
4) Preuß. Gesetz 8 18.
	        

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