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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1825
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1825
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
17. Stück
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 24.) Decret an den Geheimen Rath, die Interpretation der, im §. 30. des, über die Gewinnung der Stein-, Braun-, und Erdkohlen und des Torfs, unterm 10ten September 1822 ergangenen Mandats, wegen des von den Grundbesitzern, zu Führung der Abzugsgräben, zu Anlegung der zur Abfuhre und sonst nöthigen Wege herzugebenden Landes, getroffenen Bestimmungen betreffend.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1854. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1854. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1854. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1854. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1854. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1854. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1854. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1854. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1854. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1854. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1854. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1854. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1854. (13)
  • No. XXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung, die Aufhebeung der Waaren-Controlle im Binnenlande in der Provinz Westphalen und in den Fürstlich Waldeckschen und Lippeschen Gebietstheilen betreffend. (38)
  • No. XXXIX. Ministerial-Bekanntmachung, die dem Nebenzollamte I zu Schlauch in Schlesien widerruflich ertheilte uneingeschränkte Befugniß zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I und II betreffend. (39)
  • No.XL. Ministerial-Bekanntmachung, die Errichtung des Nebenzollamtes erster Klasse in Nielasingen und die Verwandlung des bisherigen Nebenzollamtes erster Klasse in Nuenburg in ein Nebenzollamt zweiter Klasse betreffend. (40)
  • No. XLI. Ministerial-Bekanntmachung, die von anderen Eisenbahnen auf die Main-Weser-Eisenbahn übergehenden Transporte von übergangssteuerpflichtigen Gegenständen betreffend. (41)
  • No. XLII. Ministerial-Bekanntmachung, die dem Steueramte zu Römhild ertheilte Befugniß zur Erledigunng von Begleitscheinen II betreffend. (42)
  • No. XLIII. Einführungs-Gesetz zur Executions-Ordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, nebst der Executions-Ordnung. (43)
  • Executions-Ordnung.
  • No. XLIV. Verordnung wegen Erhöhung des Eingangszolls für Hefe. (44)
  • No. XLV. Verordnung wegen Berichtigung des bei Erhebung der Branntweinsteuer zur Anwendung kommenden Maischsteuersatzes. (45)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1854. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1854. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1854. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1854. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1854. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1854. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1854 (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (21)
  • Zweiundzwanzigste Stück vom Jahr 1854. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jaht 1854. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (27)
  • Sachregister zu den Jahrgängen 1850, 1851, 1852, 1853 und 1854 der Gesetz-Sammlung.

Full text

  
14 1854. 
det erklärt, so wird der ferneren Executionsvollstreckung Anstand gegeben oder dieselbe 
modificirt; im entgegengesetzten Falle wird die Hülfsvollstreckung ohne weiteren Anstand 
vollzogen. 
" Wird eine der §. 12 aufgeführten Einreden vorgeschützt, aber nicht sofort auf die 
rforderliche Weise (S. 11) bescheinigt, so wird dieselbe zu besonderer Ausführung ver- 
Ua 
wiesen. 7) Einwendungen Dritter. 
16. 
Wemn ein Dritter das Eigenthum an einer als Hülfsgegenstand erwählten Sache 
in Anspruch nimmt, so muß er seine Ansprüche bei derjenigen Behörde aumelden, von 
welcher die Hülfsvollstreckung angeordnet worden ist, und diese hat darauf dem angeb- 
lichen Eigenthümer eine 14 tägige Frist zu setzen, binnen welcher er seine behaupteten 
Rechte bei der zuständigen Behörde gehörig geltend zu machen hat. Inzwischen ist aber 
das bereits begonnene Hülfsverfahren bis zur Versteigerung der in Beschlag genomme- 
nen Sache fortzusetzen, mit der Versteigerung selbst jedoch bis zum Austrag des Ineident- 
streites Anstand zu nehmen. Wird das behauptete Recht innerhalb der gesetzten Frist 
nicht verfolgt, bezüglich nicht der Nachweis geliefert, daß von dem angeblichen Eigenthü- 
Mer förmliche Klage beim zuständigen Gerichte eingereicht worden ist, so muß mit dem 
Verkaufe der Hülfsgegenstände vorgeschritten werden. 
8) Weitere Hinderungs= und Aufhebungsgründe der Hülfsvollstreckung. 
17 
Das Hülfsverfahren wird ferner zeitweilig oder für immer abgewendet: 
I) durch die vom Gläubiger gegebene Stundung, 
2) durch ein vom Landesherrn verwilligtes Moratorium, 
3) durch Eröffnung des Concurses, 
4) durch Tilgung der Schuld. 
0) Rechtsmittel. 
Gegen die im Hülfsverfahren vorkommenden richterlichen Entscheidungen, mit Aus- 
nahme der nur procehleitenden Versügungen, finden die gewöhnlichen Rechtemittel statt. 
Die Ausführung muß indeß jedesmal sofort mit der Einwendung verbunden und eine 
eiwaige Gegenschrift binnen einer für den Nichter unerstreckbaren Frist von 8 Tagen zu 
den Acten gebracht werden. Durch das eingewendete Rechtsmittel wird das Hülfsver- 
 
	        

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