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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

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Bibliographic data

Object: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1847
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achter Jahrgang. 1847.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1847
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Zehntes Stück vom Jahr 1847.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
XXX. Bekanntmachung der Fürst. Landeshauptmannschaft, die Einführung der Königl. Preußischen Pharmakopöe in der vor Kurzem erschienenen neuesten (sechsten) Ausgabe etc. in der Fürst. Unterherrschaft betreffend.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • 1. Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts).
  • 2. Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung.
  • 3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch: Die Grundbegriffe: Strafklagerecht, Prozeßgegenstand, Prozeßsubjekte, Prozeßverhältnis.
  • Erstes Kapitel. Das Strafklagerecht.
  • Zweites Kapitel. Der Prozeßgegenstand.
  • Drittes Kapitel. Die Prozeßsubjekte.
  • A. Begriff.
  • B. Die Lehre von den ordentlichen Strafgerichten.
  • C. Die Lehre von den Parteien.
  • I. Die Parteien im allgemeinen.
  • II. Der Staat als Strafkläger; die Staatsanwaltschaft.
  • Viertes Kapitel. Das Prozeßverhältnis.
  • Zweites Buch: Der Prozeßgang.
  • Anhang: Die Technik der strafprozessualischen Tatsachenerforschung, sog. kriminalpolizeiliche Tätigkeit. §77
  • 4. Militärrecht und Militärstrafverfahren, Militärisches Disziplinarstrafrecht und Beschwerderecht, Ehrengerichtliches Verfahren.
  • 5. Kirchenrecht.
  • 6. Völkerrecht.
  • Sachregister.

Full text

148 Ernst Beling. 
Die in 1 und 2 genannten „Formalparteien“ erscheinen als mit einer „Verfügerstellung“ 
hinsichtlich fremder Strafansprüche ausgerüstet. 
IV. Soweit es sich um die „Nebenansprüche“ (oben 6 II) als Teile des Prozeßgegenstandes 
handelt, sind die leitenden Gesichtspunkte für die Gewinnung der Parteifähigkeit und der Sach- 
legitimation entsprechend anzuwenden. 
8§ 19. II. Der Staat als Strafkläger; die Staatsanwaltschaft. 
Literatur: Sundelin, Die Staatsanwaltschaft in Deutschland (1860); v. Holtzen-= 
dorff, Die Reform der Staatsanwaltschaft in Deutschland (1864); Tinsch, Die Staats- 
anwaltschaft im deutschen Reichsstrafprozeßr. (1884); Otto, Die Preuß. Staatsanwaltschaft 
(1899); v. Marck-Kloß, Die Staatsanwaltschaft bei den Land- und Amtsgerichten in Preußen 
(2. Aufl. 1903). — Höfling, Die Polizeibehörden als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft 
(1881); Gerland, Archiv f. öff. R. Bd. V S. 1 (1890); Genzmer, Die Zätigkeit der 
Kanzt. in Strafsachen (1900); Elling, Die Einführung der Staatsanwaltschaft in Deutschland 
(1911). 
I. Diejenige Behörde, welche berufen ist, als Organ des Staates in seiner Eigenschaft 
als Strafkläger zu fungieren, ist die Staatsanwaltschaft (in Frankreich ministere public mit 
procureurs dG’Etat, hervorgegangen aus den gens du roi des 14. Jahrhunderts). 
II. Bei jeder einheimischen Gerichtsanstalt (ebenso bei den Kolonialgerichten) ist eine 
Staatsanwaltschaft einzurichten (anders bei den Konsulargerichten) (5 142 GVG.). Die staats- 
anwaltschaftliche Behörde heißt beim Reichsgericht „Reichsanwaltschaft“, bei den Oberlandes- 
gerichten und den Landgerichten „Staatsanwaltschaft“ im engeren Sinne, bei den Amtsgerichten 
„Amtsanwaltschaft“ (§ 143 GVG.). 
III. Beamter der Reichsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft im engeren Sinne kann 
nur derjenige sein, der die Fähigkeit zum Richteramt hat (5 149 Abs. 2 GVG.). Die Quali-= 
fikation zum Amtsanwalt richtet sich nach Landesrecht. 
IV. Die Beamten der Reichsanwaltschaft sind „nicht richterliche Beamte“ (§F 149 Abs. 1 
GVG.), daher im Gegensatz zu den Richtern amovibel (§ 150 Abs. 2). Inwieweit die übrigen 
staatsanwaltschaftlichen Beamten richterliche oder nichtrichterliche Beamten sind, richtet sich 
nach Landesrecht. 
V. Die Staatsanwaltschaften (im weiteren Sinne) sind nicht kollegialisch, sondern bureau- 
kratisch eingerichtet, d. h. von mehreren bei derselben Behörde angestellten staatsanwaltschaft- 
lichen Beamten ist allemal einer die Spitze der Behörde (bei der Reichsanwaltschaft der „Ober- 
Reichsanwalt“ bei den übrigen Behörden ist die Titulatur partikularrechtlich verschieden: „General- 
staatsanwalt“, „Oberstaatsanwalt“, „Erster Staatsanwalt“ usw.), und die übrigen handeln 
nur als seine Vertreter (5 145 GVG.). 
VI. Die gesamte staatsanwaltschaftliche Beamtenschaft eines jeden Bundesstaates bildet 
eine Einheit derart, daß jeder dieser Beamten befähigt ist, alle staatsanwaltschaftlichen Ge- 
schäfte allenthalben vorzunehmen, d. h. nicht bloß bei der speziellen Behörde, bei der er angestellt 
ist: Le ministere public est un et indivisible. 
1. Zwar ist die Bearbeitung der Strafsachen auch unter die staatsanwaltschaftlichen Be- 
hörden (wie unter die Gerichte) nach dem Gesichtspunkte sachlicher und örtlicher Zuständigkeit 
verteilt (ugl. S§ 143, 144), aber 
2. es besteht das sog. Devolutionsrecht (jeder erste Beamte einer oberlandes- 
gerichtlichen oder landgerichtlichen Staatsanwaltschaft ist befugt, die einem Untergebenen über- 
tragenen Geschäfte zu übernehmen) und das sog. Substitutionsrecht (jeder dieser ersten 
Beamten kann seine eigenen Geschäfte einem Untergebenen übertragen, auch die Untergebenen 
untereinander substituieren mit der Maßgabe, daß ein Amtsanwalt nur einem Amtsanwalt 
substituiert werden kann) (5§ 146 GVG.); und 
3. jeder staatsanwaltschaftliche Beamte muß die dienstlichen Anweisungen seiner „Vor- 
gesetzten“ (5 148 GVG. und Landesrecht) befolgen (5 147 GVG.), wobei aber entgegen der 
hergebrachten Meinung als selbstverständlich zu subintelligieren ist, daß es sich nicht um An- 
weisungen contra legem handelt.
	        

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