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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1854
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1854
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Dreizehntes Stück vom Jahr 1854.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XLIII. Einführungs-Gesetz zur Executions-Ordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, nebst der Executions-Ordnung.
Volume count:
43
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Executions-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1854. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1854. (2)
  • Drittes Stück vom Jahr 1854. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1854. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1854. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1854. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1854. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1854. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1854. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1854. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1854. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1854. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1854. (13)
  • No. XXXVIII. Ministerial-Bekanntmachung, die Aufhebeung der Waaren-Controlle im Binnenlande in der Provinz Westphalen und in den Fürstlich Waldeckschen und Lippeschen Gebietstheilen betreffend. (38)
  • No. XXXIX. Ministerial-Bekanntmachung, die dem Nebenzollamte I zu Schlauch in Schlesien widerruflich ertheilte uneingeschränkte Befugniß zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I und II betreffend. (39)
  • No.XL. Ministerial-Bekanntmachung, die Errichtung des Nebenzollamtes erster Klasse in Nielasingen und die Verwandlung des bisherigen Nebenzollamtes erster Klasse in Nuenburg in ein Nebenzollamt zweiter Klasse betreffend. (40)
  • No. XLI. Ministerial-Bekanntmachung, die von anderen Eisenbahnen auf die Main-Weser-Eisenbahn übergehenden Transporte von übergangssteuerpflichtigen Gegenständen betreffend. (41)
  • No. XLII. Ministerial-Bekanntmachung, die dem Steueramte zu Römhild ertheilte Befugniß zur Erledigunng von Begleitscheinen II betreffend. (42)
  • No. XLIII. Einführungs-Gesetz zur Executions-Ordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, nebst der Executions-Ordnung. (43)
  • Executions-Ordnung.
  • No. XLIV. Verordnung wegen Erhöhung des Eingangszolls für Hefe. (44)
  • No. XLV. Verordnung wegen Berichtigung des bei Erhebung der Branntweinsteuer zur Anwendung kommenden Maischsteuersatzes. (45)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1854. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1854. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1854. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1854. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1854. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1854. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1854 (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (21)
  • Zweiundzwanzigste Stück vom Jahr 1854. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jaht 1854. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1854. (27)
  • Sachregister zu den Jahrgängen 1850, 1851, 1852, 1853 und 1854 der Gesetz-Sammlung.

Full text

  
158 1854. 
lung an den Exequendus, die Cessionarien oder Bevollmächtigten desselben bei Vennei- 
dung nochmaliger Zahlung zu enthalten. 
Gleichzeitig wird dem Exequendus unter Hinweisung auf die Strafen des Betrugs 
iede Disposition über die in Beschlag genommene Forderung untersagt und ihm auf- 
gegeben, die in seinen Händen befindlichen Urkunden über dieselbe bei Vermeidung der 
gesetzlichen Zwangsmittel an das Gericht abzuliefern. 
Wird gegen diese richterliche Verfügung, mit welcher das richterliche Pfandrecht 
beginnt, vonirgend einer Seite Einspruch erboben (bestreitet z. B. der angebliche Schuld= 
ner des Exequendus die Richtigkeit der mit Beschlag belegten Forderung), oder entsteht 
rücksichtlich des Umfanges, der Fälligkeit oderrücksichtlich anderer Modalitäten ein Zwei- 
fel, so werden die Betheiligten zu einem Verhörstermine vorgeladen, in welchem eine 
Vereinbarung zwischen dem Gläubiger, in dessen Interesse die Beschlagnahme erfolgte, 
und dem Schuldner des Exequendus über die Befriedigung des Erstern aus der in Be- 
schlag genommenen Forderung versucht wird. 
Kommt ein solche Vereinbarung nicht zu Stande, so kann das Gericht auf desfall- 
sigen Antrag des Gläubigers diesen ermächtigen, auf Höhe seines rechtskräftig feststehen- 
den Anspruchs die Forderung des Exequendus gegen den Schuldnerdesselben einzuklagen. 
Dieiese Uebeneisung zureignen Einklagungerfolgt, je nach dem Antrage des Gläubi- 
gers, entweder in der Form und mit der Wirkung einer Assignation oder Cession, und 
zwar, wenn die in Beschlag genommene Forderung die beizutreibende Summe übersteigt, 
nur bis zum Betrage der letzteren, jedoch mit dem Vorzugsrechte vor dem Ueberreste, 
welcher dem Exequendus verbleibt. 
Auf die über die einzuziehende Forderung etwa vorhandene Urkunde wird die ge- 
richtliche Uebenweisungsverfügung gesetzt, und die Urkunde selbst dem Gläubiger ausge- 
händigt. Ist nur ein Theil der Forderung überwiesen, über welche die Urkunde lautet, 
so ist eine beglaubigte Abschrift derselben und der Uebenveisungsversügung für den Exe- 
quendus anzufertigen. 
Werden hypothekarische Forderungen überwiesen, so ist der Uebenveisungsvermerk 
auch in das Consensbuch einzutragen. 
Ist dem Gläubiger die von ihm als Executionsobjett gewählte Forderung mit 
den Wirkungen der Cession Uberwiesen, so ist er auf Höhe der cedirten Forderung voll- 
ständig abgefunden. 
Bei Ueberweisungen in Kraft der Assignationen hat der Gläubiger den Exequendus 
bei dem gegen den Schuldner anzustellenden Processe zuzuziehen. 
  
 
	        

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