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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1856
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Zweites Stück vom Jahr 1856.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. V. Gesetz, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1849 über die Ablösung der Frohnen, Lehnen und Zinsen und daes Gesetzes vom 7. Jan. 1856 über die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betr.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Erstes Stück vom Jahr 1856. (1)
  • Zweites Stück vom Jahr 1856. (2)
  • No. III. Gesetz, die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend. (3)
  • No. IV. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den zwischen der Königl. Preußischen und der diesseitigen Staatsregierung abgeschlossenen Vertrag über Ausführung der im hiesigen Lande vorkommenden Gemeinheits-Theilungen etc. (4)
  • No. V. Gesetz, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1849 über die Ablösung der Frohnen, Lehnen und Zinsen und daes Gesetzes vom 7. Jan. 1856 über die Ablösung von Servituten, die Gemeinheitstheilungen und die Zusammenlegung der Grundstücke betr. (5)
  • Drittes Stück vom Jahr 1856. (3)
  • Viertes Stück vom Jahr 1856. (4)
  • Fünftes Stück vom Jahr 1856. (5)
  • Sechstes Stück vom Jahr 1856. (6)
  • Siebentes Stück vom Jahr 1856. (7)
  • Achtes Stück vom Jahr 1856. (8)
  • Neuntes Stück vom Jahr 1856. (9)
  • Zehntes Stück vom Jahr 1856. (10)
  • Elftes Stück vom Jahr 1856. (11)
  • Zwölftes Stück vom Jahr 1856. (12)
  • Dreizehntes Stück vom Jahr 1856. (13)
  • Vierzehntes Stück vom Jahr 1856. (14)
  • Fünfzehntes Stück vom Jahr 1856. (15)
  • Sechszehntes Stück vom Jahr 1856. (16)
  • Siebzehntes Stück vom Jahr 1856. (17)
  • Achtzehntes Stück vom Jahr 1856. (18)
  • Neunzehntes Stück vom Jahr 1856. (19)
  • Zwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (20)
  • Einundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (21)
  • Zweiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (22)
  • Dreiundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (23)
  • Vierundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (24)
  • Fünfundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (25)
  • Sechsundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (26)
  • Siebenundzwanzigstes Stück vom Jahr 1856. (27)
  • Sachregister.

Full text

1856. 67 
Bei Gemeinheitstheilungen und Zusammenlegungen bleibt die Brouillonkarte in 
allen Fällen bei den Acten, eine Reinkarte aber erhält der betreffende Landrath. 
55. 
Nur die erste Ausführung der Auseinandersetzung ressortirt von der General-Com- 
mission. Ist diese — wie es in der Hauptsache gewöhnlich der Fall sein wird — vor 
Bestätigung des Recesses vollständig erfolgt, so hört die Competenz der gedachten Be- 
hörde mit dem Tage der geschehenen Aushändigung der bestätigten Recesse dergestalt auf. 
daß von da ab nur noch binnen Jahresfrist etwaige Nachregulirungen über Gegenstände, 
die zur Sache gehört hätten, aber nicht zur Verhandlung gezogen sind, bei ihr au- 
hängig gemacht werden können. 
Tritt aber die Ausführung ganz oder theilweise erst nach Bestätigung des Recesses 
ein, oder findet sich nach der letzteren, daß irgend ein durch die Auseinandersetzung 
regulirter Gegenstand nicht gehörig ausgeführt ist, so bleiben die Auseinandersetzungs- 
behörden bis zur vollständigen Ausführung des Geschäftes dergestalt competent, daß auch 
erst von diesem Zeitpuncte die einjährige Frist läuft, in welcher sie die enwähnten Nach- 
regulirungen vornehmen können. 
Zu der Zeik, in welcher hiernach die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehör- 
den erlischt, fallen alle denselben übertragenen richterlichen und administrativen Fune- 
tionen wiederum Unseren für gewöhnlich dazu bestimmten Behörden zu. 
S. 56. 
In Auseinandersetungssachen findet vollständige Sportel- und Stempelfreiheit 
statt. Es werden daher nur die Kosten und Remunerationen der Beamten und Sach- 
verständigen den Parteien berechnet. 
Rücksichtlich dieser Kosten und Remunerationen werden die dieserhalb im König- 
reiche Preußen geltenden Vorschriften, sie mögen schon erlassen sein, oder noch erlassen 
werden, zur Anwendung kommen, jedoch mit der Modisication, daß die Kosten, welche 
nach S. 6 Absatz 2, §.9 am Schluß, §. 10 am Schluß resp. §. 15 der K. Wr. Instruction 
vom 16. Juni 1836 den betr. Beamten angewiesen werden dürfen, auch von den Par- 
teien einzuziehen sind. 
Die Gebühren der Bevollmächtigten und Assistenten der Parteien werden von der 
General-Commission festgesetzt. 
o icht — wie bei den Advocaten — besondere Taxen für dieselben bestehen, sind 
sie unter Erstattung baarer Verläge, mit Rücksicht auf angemessen verwendete Zeit und
	        

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