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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Bibliographic data

Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Periodical

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
wuerttemberg
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_wuerttemberg_1917
Title:
Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1917
Volume count:
94
Publisher:
Buchdruckerei Chr. Scheufele
Document type:
Periodical volume
Collection:
wuerttemberg
Publication year:
1917
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Full text

— 178 — 
Bei der Anmeldung sind beizubringen: 
1. ein Geburts- oder Taufzeugniß, 
2. Impfschein, 
3. ein Zeugniß über die bisher genossene Bildung (Kenntnisse, Fortschritte, Ver— 
halten), 
4. bei Confirmirten ein Confirmationszeugniß. 
Der Termin zur Anmeldung für die regelmäßige Aufnahme zu Beginn des Schul— 
jahrs nach Ostern wird von dem Rector öffentlich bekannt gemacht. 
Zur ausnahmsweisen Aufnahme im Laufe des Unterrichtsjahrs, welche nach 8 12 
des Gesetzes nur unter der Voraussetzung dringender Umstände zulässig ist, wird der 
Nachweis erfordert, daß der Schüler befähigt ist, in den begonnenen Unterricht mit 
Nutzen einzutreten. 
Gesuche um Aufnahme in das Alumnat der beiden Fürsten- und Landesschulen zu 
Meißen und Grimma sind schriftlich bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts und zwar für den Ostertermin jedes Jahres während des vorausgehenden 
Januar oder Februar anzubringen und dabei allenthalben die Bestimmungen in § 10 
der Bekanntmachung vom 7. December 1832 (Codex des sächsischen Kirchen= und Schul- 
rechts, Seite 352 der 2. Ausgabe) ) zu beachten. 
  
*) § 10 der Bekanntmachung vom 7. December 1832 lautet: 
(Bedingungen der Aufnahme.) 
Die Aufnahme in eine der beiden Landesschulen kann nur unter folgenden Bedingungen statt- 
finden. Der Aufzunehmende (Alumnus oder Extraner) muß 
1. das 13. Lebensjahr zurückgelegt, das 15. aber in der Regel noch nicht überschritten haben; 
2. einer festen Gesundheit sich erfreuen und mit keinem, das Studiren und die Erfüllung der 
Obliegenheiten, welche die Verhältnisse und Einrichtungen der Schule auflegen, erschwerenden, oder 
dem künftigen Berufe hinderlichen Leibesgebrechen oder Mängeln behaftet sein. Bei den Extranern 
wird jedoch weniger streng auf die Erfüllung der Bedingungen wegen des Alters und einer festen 
Gesundheit gesehen, da sie nicht der Schulordnung in ihrer ganzen Strenge unterworfen sind und auf 
ihre vielleicht minder feste Gesundheit die nöthige Rücksicht leichter genommen werden kann. 
Er muß 
3. das Lob einer guten Gemüthsart und eines sittsamen, bescheidenen und folgsamen Be- 
tragens, und 
4. die weiter unten (§ 12) näher zu bezeichnenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Anlagen 
besitzen. 
Es sind daher den Gesuchen um die Aufnahme die in jeder dieser Hinsichten erforderlichen Be- 
scheinigungen, namentlich also 
a) ein Geburts= und Taufschein, 
b) ein Gesundheitsattest nebst einem Impfscheine, 
J) ein von der Anstalt oder von den Privatlehrern, wo oder durch welche der betreffende Knabe 
oder Jüngling seine bisherige Erziehung und Bildung erhielt, ausgestelltes, ausführliches 
und ganz bestimmt ausgedrücktes Zeugniß über seine 
aa) Anlagen und Fähigkeiten,
	        

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