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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

Object: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1882
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
4. Stück vom Jahre 1882.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • 1. Arten derselben, Verjährung, Heimzahlung, Amortisation.
  • 2. Werth und Preis der Werthpapiere.
  • 3. Das Kursblatt.
  • 4. Kauf- und Verkauf von Werthpapieren.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

826 
(Inhaberpapiere mit Prämten) betrifft, so dürfen im deutschen 
Reich bei Strafe nur solche gehandelt werden, welche vor dem 
1. Mai 1871 ausgegeben wurden und welche mit dem durch 
das Reichsgesetz vom 8. Juni 1871 über die Inhaberpapiere 
mit Prämien vorgeschriebenen Stempel versehen sind; alle solche 
Papiere, welche damals (spätestens bis 15. Juli 1871) nicht 
zur Abstempelung eingereicht wurden, dürfen nicht gehandelt 
werden. 
Kauft man ein Werthpapier, so muß man natürlich nicht 
blos den nach dem jeweiligen Kurs desselben sich ergebenden 
Preis zahlen, sondern auch den seit dem letzten Zinstermin auf- 
gelaufenen Zins desselben vergüten; wie es in dieser Hinsicht 
bei Aktien insbesondere gehalten wird, wurde schon oben be- 
merkt. Ueberläßt man aber dem Verkäufer den am nächsten 
Zinstermin verfallenden Coupon (was oft geschieht, wenn dieser 
Termin schon nahe herangerückt ist), so hat natürlich der Ver- 
käufer dem Käufer den Zins zu vergüten, welcher auf die Zeit 
vom Tag des Kaufes bis zu diesem Zinstermine trifft. 
In eigenthümlicher Weise wird der Preis von solchen Aktien 
berechnet, welche nicht voll eingezahlt sind. Nehmen wir als 
Beispiel eine Bank, deren Aktien über 300 Mark Nominal- 
kapital lauten, worauf aber nur 40 Prozent, also 120 Mark 
pro Aekti, eingezahlt sind, und nehmen wir an, diese Aktien haben 
einen Kurs von 110. Da meint nun mancher, wenn er eine 
solche Aktie kaufen will, habe er dafür 132 Mark (120 H 
10 Prozent von 120) zu zahlen. So wird aber an der Börse 
nicht gerechnet; vielmehr wird erst der Preis ausgerechnet, 
welchen das Papier haben würde, wenn es voll eingezahlt wäre; 
die 300 Mark hätten dann einen Werth von 330 Mark, und 
davon wird der bis jetzt nicht eingezahlte Betrag, das sind 
180 Mark, abgezogen; bleiben 150 Mark, die der Käufer zu 
bezahlen hat. Es wird auf diese Weise dem Käufer im Voraus 
der Kursgewinn aufgerechnet, welchen er haben kann, wenn 
später einmal die Aktionäre noch einzahlen müssen, was am 
Nominalcapital fehlt, das heißt 180 Mark. 
Man kaufe nicht von Unbekannten Werthpapiere. Wer es 
thut, der riskirt, daß er gefälschte, gestohlene oder längst aus- 
gelooste Stücke bekommt und Niemanden hat, an den er sich hie- 
wegen halten könnte. Kaufe ich bei einem Bankier ein Werthpapier, 
so komme ich natürlich wohlfeiler bei, wenn er dasselbe vor- 
räthig hat, als wenn er es erst von Frankfurt oder einem an- 
dern Börfenplatz beziehen muß; in letzterem Fall vertheuert sich
	        

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