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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1888
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
49
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück vom Jahre 1888.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXV. Gesetz, die Abänderungder Bestimmung in §. 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1881 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • (No. 436.) Verordnung wegen Bekanntmachung und Ausführung der für die Oberpräsidenten, Provinzialkonsistorien, Provinzial-Medizinalkollegien und für die Regierungen vollzogenen Dienst-Instruktionen. Vom 23sten Oktober 1817. (436)
  • (No. 437.) Instruktion für die Oberpräsidenten. Vom 23sten Oktober 1817. (437)
  • (No. 438.) Dienst-Instruktion für die Provinzialkonsistorien. Vom 23sten Oktober 1817. (438)
  • (No. 439.) Dienstanweisung für die Medizinalkollegien. Vom 23sten Oktober 1817. (439)
    (No. 439.) Dienstanweisung für die Medizinalkollegien. Vom 23sten Oktober 1817. (439)
  • (No. 440.) Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich-Preußischen Staaten. Vom 23sten Oktober 1817. (440)
  • (No. 441.) Auszug aus der Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanz-Behörden vom 26sten Dezember 1808. Als Beilage zu der Instruktion für die Regierungen vom 23sten Oktober 1817. (441)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Zweites Sachregister zur Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. Enthält die Jahrgänge 1814., 1815., 1816 und 1817.

Full text

M Modali- 
taͤten bei Aut- 
uͤdung der 
erekutiven 
Gewalt der 
Aegierungen 
Gericht erscheinen, so muß davon bei der Vorladung die betreffende Regierung, 
oder unmittelbar vergesetzte Behörde desselben gleichfalls benachrichtigt werden. 
Auch bei Versiegelungen des Vermögens oder Nachlasses von Regierungsoffizian- 
ten, ist die betreffende Regierung zu benachrichtigen, und befugt, an denjenigen 
Zimmern und Behälmissen, worin Amtsakten zu vermuthen sind, ihre Siegel 
mit anlegen zu lassen. Bei der Entsiegelung müssen dergleichen Akken und Pa- 
piere, mit Zuziehung eines Abgeordneten der Regierung abgesondert, und den 
Abgeordneten ausgehändigt, auch zu dem Ende die Entsiegelung vorzüglich be- 
schleunigt werden. Das Vorstehende ist gleichfalls zu beobachten, wenn der Ok- 
fiziant zwar an sich ein Justizbedienter, aber in anderer Rücksicht einer Regierung 
zugleich untergeordnet ist, und Geschäfte in H#nden hat, welche zu ihrem Res- 
sort gebören. In allen vorbenannten Fällen sind endlich den Regierungen die 
ergangenen Erkenntnisse von Amtswegen milzukheilen. 
S# 48. 
Bei Ausübung der ihnen verliehenen exekukiven Gewalt mässen die Regie- 
rungen zwar die in den Gesetzen vorgeschriebenen Grade beobachten; inzwischen 
sind dieselben befugt: 
1) in Fällen, wo die verlangte Verpflichtung auch durch einen dritten gelei- 
stet werden kann, solches, nach fruchtlos gebliebener Aufforderung des Ver- 
pflichteten, für dessen Rechnung bewirken, so wie ferner bei Lieferungen, 
wo es nicht gerade auf einzelne im Besitz des Verpflichteten sich befindende 
Stücke ankommt, die zu liefernde Gegenstande für dessen Rechmung ankaufen 
und in beiden Fällen den Kostenbetrag vomihm erekutioisch beitreihen zu lassen. 
2) Strafbefehle können die Regierungen im Wege des exekutivischen Verfab= 
rens bis zur Summe von 100 Thalern oder vierwöchentlichem Gefängniß, 
erlassen und vollstrecken. 
3) Militairische Exekution findet mr bei hartnadckigem Ungehorsam, oder wirk- 
licher Widersetzlichkeit, nach fruchtlos gebliebener Civilerekution, und vor- 
heriger Androhung statt. Auch müssen die Regierungen vorher die Geneb- 
migung der höhern Behörde nachsuchen, oder derselben wenigstens gleich- 
zeitig Anzeige machen, wenn bei der Sache Gefahr im Verzuge ist. 
à) Kommt es bei der Exekution auf den Verkauf eines Grundstücks an, so 
wird selbiger zwar von dem ordentlichen Gericht, unter welchem dasselbe be- 
legen ist, im Wege der nothwendigen Subhastation bewirkt. Die Subha- 
station kann aber von den Gerichten nicht verweigert werden, sobald die 
Verbindlichkeit des Schuldners außer Zweifel ist. 
3) Der Verkauf abgepfändeter Effekten geschieht jedesmal mit Zuziehung ei- 
nes Juslizbedienten. Es verstebt sich übrigens von selbst, daß die Regie- 
rungen die Befugniß haben, zur Sicherstellung des zu erstaltenden Kosten- 
betrags oder der Geldstrafe die nöthigen Vorkehrungen zu kreffen. 
 
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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