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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

Object: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_7
Title:
Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
Editor:
Binding, Karl
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Hausgesetz
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1906
Edition title:
2. Auflage.
Scope:
173 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anlage 3. Die Landstände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
A. Ihre Bildung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhalt des siebenten Bandes.
  • Vorbemerkung.
  • Königliches Manifest, die Verkündung der Verfassungsurkunde betreffend.
  • Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819.
  • Zusätze in dem von den Ständen dem Könige überreichten Exemplare.
  • Die erste und dritte Verfassungsänderung.
  • Die Königliche Verordnung vom 19. März 1851.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • 1. Das Königliche Hausgesetz mit seinen Ergänzungen.
  • 2. Der Gerichtsstand in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
  • 3. Die Satzungen der Steuergesetze von 1903.
  • Anlage 2. Die Bildung des Staatsministeriums.
  • Verfassungs-Gesetz, betreffend die Bildung eines Staatsministeriums. Vom 1. Juli 1876.
  • Anlage 3. Die Landstände.
  • A. Ihre Bildung.
  • B. Geschäftsbehandlung.
  • C. Rechte der einzelnen Mitglieder.

Full text

Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 139 
  
Nach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der 
Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergibt sich dabei 
auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der eben- 
falls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Ab- 
stimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist, so ist dies nebst 
dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokoll anzugeben. 
Art. 17. 
Sodann erfolgt durch die Distriktswahlkommission die Prüfung 
und Zählung der Stimmzettel. 
Einer der Beisitzer eröffnet hiebei jeden Umschlag, entfaltet 
den in ihm befindlichen Stimmzettel und übergibt denselben dem 
Wahlvorsteher, welcher ihn nach lauter Verlesung an einen anderen 
Beisitzer weiterreicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahl- 
handlung aufbewahrt. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in 
das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten 
zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise 
führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die zur 
Vormerkung der Abstimmenden benützte Wählerliste (Art. 14 Abs. 2) 
beim Schlusse der Wahl handlung von der Distriktswahlkommission 
zu unterschreiben und dem Protokoll beizufügen ist. 
Art. 18. 
Ungültig und bei Feststellung des Wahlresultats nicht in An- 
rechnung zu bringen sind: 
1) Stimmzettel, welche sich nicht in einem amtlich gestempelten 
Umschlag, oder welche sich in einem verschlossenen Umschlag 
befinden; 
2) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche 
mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind; 
3) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen 
enthalten; 
4) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht 
unzweifelhaft zu erkennen ist; 
5) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name verzeichnet ist; 
6) Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt 
gegenüber dem Gewählten enthalten. 
Befinden sich in dem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden 
diese, wenn sie auf denselben Namen lauten, nur einfach gezählt, 
andernfalls außer Berücksichtigung gelassen. 
S. 191.
	        

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