Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1911
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
77
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 34.) Verordnung zur Abänderung der Ausführungsverordnungen zum Reichs-Viehseuchengesetze.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • No. 34.) Verordnung zur Abänderung der Ausführungsverordnungen zum Reichs-Viehseuchengesetze. (34)
  • No. 35.) Verordnung über die Schlachtsteuerkontrolle durch Ortspolizeibeamte und Fleischbeschauer. (35)
  • No. 36.) Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrentenbank-, Landeskulturrentenbank- und Altersrentenbank-Verwaltung betreffend. (36)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (147)

Full text

— 138 — 
Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß 
ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. 
c) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben 
gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. 
d) Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöft fernzuhalten. 
e) Das Weggeben unabgekochter Milch einschließlich Magermilch, Buttermilch, Molke 
aus dem Gehöft ist zu verbieten. Der Abkochung ist gleichzuachten 
1. Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen; 
2. Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkenden strömenden 
Wasserdampf auf 850 C; 
3. Erhitzung im Wasserbad auf 850 C für die Dauer einer Minute oder auf 
700 ( für die Dauer einer halben Stunde. 
Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weg- 
geben von Milch aus dem Gehöfte überhaupt zu verbieten. Für die Abgabe 
von Milch an Sammelmolkereien (Ziffer 5 unter #), in denen eine wirksame Er- 
hitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelassen 
werden. 
k) Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöfts auf 
Haufen zu schichten und mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt bis zum Ablauf 
von 3 Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und 
der Tiere gerechnet, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld 
gefahren werden. 
Ausnahmen hiervon kann die Ortspolizeibehörde nach Gehör des Bezirks- 
tierarztes unter Beachtung von § 62 Absatz 3 der Instruktion zum Reichs- 
Viehseuchengesetz dann zulassen, wenn der Dünger innerhalb des Sperrbezirks 
verwendet wird. 
2) Futter= und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizeilicher 
Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie nach- 
weislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transports Träger des 
Ansteckungsstoffs nicht sein können. 
h) Gerätschaften, wozu auch Futtermittelsäcke gehören, und Fahrzeuge müssen, 
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be- 
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte heraus- 
gebracht werden. 
Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den 
Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den 
Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment