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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

Contents: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1901
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
33
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XX.
Volume count:
XX
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Corrections

Title:
Berichtigungen. Grundbuchausführungsverordnung Nr. IV. vom 31. Januar 1901 , Grundbuchvollzugsverordnung vom 18. Februar 1901, Bergwerksverzeichnis Anlage H.
Document type:
Periodical
Structure type:
Corrections

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • 1. Begriff der inneren Verwaltung. § 19.
  • 2. Rechtlicher Charakter der inneren Verwaltung. Einleitung. § 20.
  • a) Polizeiliche Akte. §§ 21, 22.
  • b) Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Verwaltungsakte. § 23.
  • c) Feststellungen und Beurkundungen. § 24.
  • d) Fürsorgende Tätigkeiten. § 25.
  • 3. Gebiete der inneren Verwaltung. § 26.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

9 Zweites Buch. $ 22, 
werbepolizei, Forstpolizei, Sanitätspolizei u.s.w.). Die Gesamtheit der 
polizeilichen Tätigkeiten, die im Interesse einzelner Verwaltungszweige 
entwickelt werden, pflegt man als Verwaltungspolizei zu be- 
zeichnen. Den Gegensatz dazu bildet die Sicherheitspolizei 
im heutigen Sinne, d.h. die polizeiliche Tätigkeit, die nicht im Inter- 
esse eines speziellen Verwaltungsgebietes entwickelt wird, sondern 
den allgemeinen Schutz des Einzelnen und des Gemeinwesens, s0- 
wohl gegen gefährliche Personen und gefahrbringende menschliche 
Tätigkeiten als gegen Naturereignisse zum Gegenstande hat!. Der 
Verwaltungspolizei wird aber auch die gerichtliche Polizei 
gegenüber gestellt, d. h. die polizeiliche Tätigkeit, welche den Zweck 
verfolgt, der Strafjustiz bei Ermittelung der Verbrechen Hilfe zu 
leisten. Im französischen Recht hat sich die gerichtliche Polizei als 
ein eigener Zweig der Polizei entwickelt, welcher der Autorität der 
Gerichtshöfe unterstellt ist. Dem deutschen Recht ist diese Ge- 
staltung unbekannt, es spricht aber den Grundsatz aus, daß die 
Polizeiorgane bei Verfolgung von Verbrechen die Stellung von 
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft und der Gerichte einnehmen?, 
. Man unterscheidet ferner Ortspolizei und Landespolizei. 
Die Verschiedenheit dieser beiden Arten von Polizei beruht nicht auf 
der Verschiedenheit der Interessen, zu deren Schutze sie berufen 
sind®, sondern auf dem räumlichen Umfange, innerhalb dessen die 
Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Ortspolizei liegt regelmäßig in 
den Händen der Gemeindeorgane entweder so, daß die Polizeigewalt 
der Gemeinde als solche zusteht, oder daß sie zwar als ein spezifisches 
Recht des Staates erscheint, aber durch Gemeindebeamte ausgeübt 
wird. Die Staaten haben sich aber meist vorbehalten, in größeren 
Städten eigene staatliche Polizeiverwaltungen einzurichten. Auch wenn 
die Gemeinden für die Ausübung der Ortspolizei zu klein sind, wird 
dieselbe für eine Reihe von Gemeinden einem staatlichen Beamten 
übertragen *. 
Polizeiliche und privatrechtliche Beschränkungen 
können inhaltlich identisch sein®. Sie unterscheiden sich aber 
durch Zweck und Geltendmachung. Erstere sind im öffent- 
lichen Interesse eingeführt, bestehen gegenüber dem Staate und 
müssen von den Polizeibehörden aufrecht erhalten werden. Letztere 
bestehen gegenüber einer bestimmten Privatperson in deren Interesse 
und können nur von dieser geltend gemacht werden. Die polizei- 
lichen Anordnungen und die auf dieselben bezüglichen verwaltungs- 
gerichtlichen Erkenntnisse ergehen unbeschadet aller privatrechtlichen 
Verhältnisse zu anderen Personen®. Dagegen bilden die Privatrechte 
  
1 ke! $ 45 ff. Sicherheitspolizei. 
2 R.G.V.G. $ 153, R,Str.P.O. $ ,..161, 187. 
% Dies behaupten v. Rönne, preuß. Staatsr. 1, 552; H. Schulze, deutsch. 
Staater. 1,623. Vel. dage en Loening, Verw.R. S. 183 [ebenso jetzt Rosin, 
Polizeiverordnungsrecht? 8. 161.] 
‚ Meyer-Anschütz $ 111° S. 976. 
5 Z. B. Vorschriften der Bau- oder Gewerbepolizei und Grundsätze des 
Nachbarrechtes. 
6 Preuß. [L.V.G. $ 7.] So kann z. B. eine polizeilich genehmigte Anlage 
 
	        

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