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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1911
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. L.
Volume count:
L
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung. Die Satzung der Landesversicherungsanstalt Baden betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Full text

592 Nr. 106. 1915. 
. w. seinem Besitznachfolger, insbesondere einem Käufer oder Pächter des 
guen urn b0— r es den Vertrag auferlegen wird. # *r 
5. Wird nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so läust 
der Vertrag stillschweigend auf drei Jahre weiter. 1 * 
6. Jeder Wechsel in der Person des Abnehmers ist dem Werk von dem bisherigen 
Abnehmer schriftlich anzumelden. Unterbleibt dies, so haftet der bisherige Abnehmer 
bis zum Tage der Abmeldung für die Zahlung der von seinem Nachfolger verbrauchten 
Elektrizität und der Miete für den Elektrizitätszähler als Selbstschuldner. 
g 8. 
7. Das Werk, das nach der ihm erteilten Landesherrlichen Genehmigung seine 
Stromerzeugungsanlagen dauernd auf solcher Höhe zu halten hat, daß jeder auf- 
tretende Bedarf gedeckt werden kann, ist verpflichtet, die in der ersten Anmeldung bezw. 
in späteren Nachmeldungen bezeichnete Elektrizitätsmenge dem Abnehmer zu jeder 
Tages= und Nachtzeit in Form von hochgespanntem Drehstrom von gegen 15 000 Volt 
oder in Form von niedergespauntem Drehstrom gegen 220 Volt Spannung für Be- 
leuchtung und gegen 380 Volt Spannung für Kraft bis 100 Polwechseln zu liefern. 
Die Verpflichtung zur Stromlieferung hört auf, wenn das Werk durch Ereignisse, 
deren Verhinderung nicht in seiner Macht liegt, wie Krieg, Aufstand, Feuersbrunst, Un- 
glücksfälle, Naturereignisse und dergleichen außerstande gesetzt ist, Strom zu liefern 
und zwar so lange, bis die Störung und deren Folgen beseitigt sind. Als Ereignisee, 
deren Verhinderung nicht in der Macht des Werkes liegt, gelten auch Arbeiterausstände. 
Auch wenn durch Störung im Betriebe oder an den Leitungen, durch Erweiterung in 
der Maschinenstation oder dem Leitungsnetz, durch Ausführung neuer Anschlüsse, sowie 
durch Messungen Unterbrechungen in der Stromlieferung notwendig werden, ist das 
Werk auf die Dauer der Ursache und deren Folgen gleichfalls von der Verpflichtung 
zur Stromlieferung entbunden, muß jedoch jede Störung möglichst schnell beseitigen. 
v19v Das Werk behält sich auch das Recht vor, zwecks Vornahme von Untersuchungs- 
und Ausbesserungsarbeiten den Strom an Sonn= und Feiertagen von 9 bis 1 Uhr 
vormittags im ganzen Netz abzustellen. 
Liegt einer der Fälle der Ziffern 8 und 9 vor, so können unmittelbare und mittel- 
bare Schadenersatzansprüche gegen das Werk aus mangelhafter oder unterbrochener 
Stromlieferung nicht hergeleitet werden. 
8 4. 
Stromzuleitungen. 
11. Die Herstellung der Anschlüsse von der Hochspannungsleitung bis zu dem Austritt 
der Niederspannungsleitung aus dem Transformatorenhaus erfolgt ausschließlich durch 
P., Wer. n kar zu den Niederspannungeklemmen des — an 
es Werkes, für den übrigen Teil einschließli iederspannungsschalttafel m 
Apparaten auf Kosten des Ubneh#ders. schließlich N sp assch 
12. Alle später an Leitungen und Apparaten, soweit dieselben innerhalb des Trans- 
formatorenhauses liegen, erforderlichen Ausbesserungen und Anderungen erfolgen aus- 
 
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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