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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Justizwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bestimmungen zur Änderung der Vorschriften über die Strafregister.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Deckung der Gehalte und anderen Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen. §§ 52-85
  • Zweiter Abschnitt. Von den Schulhäusern und anderen örtlichen Schulbedürfnissen. §§ 86-91
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel V. Aufwand für die Volksschulen. 8 59. 165 
sichtlich der anderen Zwecke der Stiftung berechtigt sind, oder ihre Vertreter 
dazu cinwilligen, oder wenn es ohnehin schon nach den Stiftungsvorschriften 
zulässig ist. 
  
1. [Festsetzung des für Lehrergehalt zu verwendenden Be- 
trages.] Die Bestimmung in § 15 des Volksschulgesetzes vom 28. August 1835 
hatte nachstehenden Wortlaut: 
Hat ein nur teilweise für die Unterhaltung des Schullehrers ge- 
wiadmeter Ortsfonds zugleich noch andere Stiftungszwecke, so wird er- 
mittelt, welcher Anteil vom reinen Ertrag des Fonds vom 1. Januar 1825 
bis 1. Januar 1835 alljührlich im Durchschnitt für Lehrergehalte, und 
wie viel für andere Zwecke verwendet wurde. Nach ebendemselben Ver- 
hältnisse wird sofort der Ertrag des Fonds, wenn nicht ausdrückliche 
Stiftungsvorschriften einen anderen Massstab angeben, teilweise der 
Unterhaltung des Schullehrers und teilweise den anderen Zwecken zu- 
geviesen, jedoch in der Art, dass der für die Unterhaltung des Schul- 
lehrers zu verwendende Betrag auf unbestimmte Zeit in einer gleichen 
Summe festgesetzt wird, bis etwa die Vermehrung des Ertrags des Fonds 
eine verhältnismässige Erhöhung eines Beitrags gestattet, oder dessen ver- 
hältnismäüssige Herabsetzung in Folge einer Verminderung des Ertrags 
nötig wird. 
Das Gesetz vom 13. Mai 1892 unterstellt (wie schon die §§ 62 und 63 des 
E.U. G. vom 8. März 1868), daß bei dem Vollzuge des Volksschulgesetzes vom 
2. August 1835 die in § 15 dort vorgeschriebene Verteilung in allen einschlägigen 
Fällen stattgefunden habe, und bezeichnet deshalb nur die Voraussetzungen, unter 
welchen eine Abänderung der früher vollzogenen Verteilung durch Erhöhung 
oder Herabsetzung des Beitrags der Stiftung zum Lehrergehalt stattzufinden habe- 
Nach den nämlichen Regeln wird zu beurteilen sein, ob bei einer erst nach 1835 er- 
richteten, teils für Schullehrerunterhaltung teils für andere Zwecke gewidmeten Orts- 
stiftung eine Erhöhung oder Verminderung des ursprünglich festgesetzten (bezw. des 
bisherigen) Beitrags zum Lehrergehalt begründet sei. Eine Erhöhung des Beitrags 
ohuc daß der Ertrag des Fonds sich vermehrte, wird schon „nach 
den Stiftungsvorschriften“ namentlich dann für zulässig zu erachten sein, wenn der 
Bedarf an Mitteln zur Erfüllung „der anderen Zwecke der Stiftung“ sich nachhaltig 
vermindert hat, oder wenn die fernere Erfüllung „der anderen Zwecke“ zumteil un- 
möglich oder dem Staatswohl nachteilig geworden ist (arg. § 10 des Stiftungen- 
gesetzes und § 87 des B. G.B.). 
2. [Zuständigkeit für die Festsetzung.] Die landesh. Verordnung 
vom 26. Juni 1892, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich 
auf das Gesetz über den Elementarunterricht, hat (wie schon die Verordnung gleichen 
Belreffs vom 2. April 1868) unterlassen, die Behörden zu bezeichnen, welchen in den 
Fällen des § 59 E.U. G. die Festsetzung des Beitrags zum Lehrergehalt zustehen soll. 
Als maßgebend für diese Zuständigkeit werden daher die allgemeinen Bestimmungen 
anzusehen sein, nach welchen die Befugnis, über die Stiftungserträgnisse innerhalb 
der Zwecke der Stiftung zu verfügen, sich richtet. Hiernach hat über Erhöhung oder 
Herabsetzung des Beitrags zunächst der den betreffenden Fond verwaltende Ge-
	        

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