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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 228 — 
wie außerdem zu Berlin und bei denjenigen Kassen oder Geldinstituten, welche 
zu diesem Zwecke bestimmt und von der Direktion bezeichnet werden, gezahlt. 
Die Zinskupons werden nach dem suh B. anliegenden Schema mit den Obli— 
gationen zunächst für zehn Jahre ausgegeben und nach Ablauf dieser Zeit 
erneuert. 
Die Ausreichung der neuen Kupons erfolgt an den Vorzeiger des mit 
den ersten Kupons ausgegebenen Talons, sofern nicht dagegen von dem Inha- 
ber der Obligationen bei der Direktion rechtzeitig schriftlicher Widerspruch er- 
hoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausrei- 
chung an den Inhaber der Obligation. 
g. 4. 
Die Anspruͤche auf Zinsverguͤtung erloͤschen und die Zinskupons werden 
unguͤltig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfall- 
zeit zur Zahlung praͤsentirt werden. 
F. 5. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
dieselben zur Rückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später, als an jenem Tage, 
verfallen, mit den fälligen Obligationen eingeliefert werden; geschieht dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale einbehalten 
und zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
g. 6. 
Zur allmaͤligen Tilgung der Schuld wird alljaͤhrlich vom Jahre 1858. 
an mindestens ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obli- 
gationen nebst den ersparten Zinsen von den amorktisirten Obligationen verwen- 
det. Die Bestimmung der alljährlich zur Tilgung kommenden Obligationen 
geschieht durch Ausloosung Seitens der Direktion mit Zuziehung eines, das 
Protokoll führenden Notarius im Juli jeden Jahres (zuerst also im Juli 1858.) 
in einem vierzehn Tage zuvor einmal bffentlich bekannt gemachten Termine, zu 
welchem Jedermann der Zuurritt freisteht. 
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen er- 
folgt durch dreimalige Einrückung in die F. 10. genannten öffentlichen Blätter; 
die erste Einrückung muß mindestens vier Wochen vor dem bestimmten Zah- 
lungstermine erfolgen. Z 
Die Auszahlung des Nennwerthes der ausgeloosten Obligationen geschieht 
gegen deren Aushändigung an die Inhaber bei den im F. J. bezeichneten Kassen 
im Januar des nächstfolgenden Jahres Czuerst also im Januar 1839.). Die 
im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobach= 
tung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt. Der 
Direkkion bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung Unseres Handels- 
ministers und Unseres Finanzministers sowohl den Amortisationsfonds zu ver- 
stärken und dadurch die Tilgung der Obligationen zu beschleunigen, als auch 
sämmt-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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