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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1874
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874.
Volume count:
1
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zum Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1874 enthaltend: sechs Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes des Königreichs über Competenzconflicte zwischen Gerichts- und Verwaltungs-Behörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

supplement

Title:
Beilage V. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Landrichters-Wittwe Eleonore Huberti von Marktheidenfeld, nun deren Erben, gegen den kgl. Fiskus wegen Pensionsverkürzung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der kgl. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, und dem kgl. Bezirksgerichte Würzburg betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1874 und dem hiezu gehörigen Anhange.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3.)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Anhang zum Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1874 enthaltend: sechs Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes des Königreichs über Competenzconflicte zwischen Gerichts- und Verwaltungs-Behörden.
  • Beilage I. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Armenpflege Selbitz gegen Andreas Bächer, Weber dortselbst, Ersatzforderung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Landgerichte und dem k. Bezirksamte zu Naila betr.
  • Beilage II. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Müllers Friedrich Winkler von der Hohenmühle gegen die Pflasterer Wilhelm Schwegler und Rupert Kirchhof von Ansbach wegen Freiheit des Eigenthums von einer Wegdienstbarkeit, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Ansbach betr.
  • Beilage III. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Gutsbesitzers Andreas Soyer von Maria-Eck gegen die bayerische Immobiliar-Feuerversicherungs-Anstalt wegen Brandschadenersatzes, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Oberbayern und dem k. Appellationsgerichte in München betr.
  • Beilage IV. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Gemeinde Burgsinn gegen den k. Fiskus wegen Anerkennung des Rechtes auf Weggelderhebung und Entschädigung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Lohr betr.
  • Beilage V. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Landrichters-Wittwe Eleonore Huberti von Marktheidenfeld, nun deren Erben, gegen den kgl. Fiskus wegen Pensionsverkürzung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der kgl. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, und dem kgl. Bezirksgerichte Würzburg betr.
  • Beilage VI. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in der Sache des Gerbermeisters Wilhelm Kenngott in Dinkelsbühl gegen die Stadtgemeinde daselbst wegen Eigenthumsbeeinträchtigung und Entschädigung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte zu Ansbach betr.
  • Register zum Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1874 und dem hiezu gehörigen Anhange.

Full text

26 
1. Nachdem in Folge der durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 
erfolgten Auflösung des Kurstaates Mainz auch die von dem Kurfürsten von Mainz durch 
Verordnung vom 1. October 1784 gegründete Wittwen= und Waisencasse ausgelöst wurde, 
erklärte sich, wie aus der Verordnung des Kurerzkanzlers Fürsten Carl von Dalberg vem 
4. September 1804 hervorgeht, der bei weitem größte Theil der Aschaffenburger Civildiener 
und Wittwen freiwillig als Mitglieder eines neu zu errichtenden Civilwittweninstituts; der 
erwähnte Kanzler nahm die sich zusammenbegebene Privatgesellschaft in seinen 
besonderen landesherrlichen Schutz und sanctionirte die Vorschläge, welche von der die gesell- 
schaftlichen Mitglieder repräsentirenden Commission gemacht wurden. 
2. Die Verwaltung des Instituts stand zwar unter landesherrlicher Aufsicht und Ueber- 
wachung, wurde aber unmittelbar von einer Commission bethätigt, zu welcher verschiedene 
Branchen des Staatsdienstes stiftungsgemäß Mitglieder abzuordnen hatten; der Cassier wurde 
durch Wahl der Mitglieder und der Commission bestimmt, ferner wurden dem Institute die Rechte 
und Privilegien der milden Stiftungen und der Minderjährigen verliehen. 
3. Einen vorzüglichen Bestandtheil des Fondes bildeten die Eintrittsgelder und jährlichen 
Beiträge der betheiligten Mitglieder, jedem Staatsdiener stand es völlig frei, ob er dem Verrme 
beitreten wollte oder nicht und es wurde in den Statuten den Mitgliedern und den Wittw#n 
verstorbener Mitglieder die Eigenschaft von socü ausdrücklich beigelegt. 
Mit Recht hat daher das k. Bezirksgericht Würzburg in seinem Urtheile vom 3. Decem- 
ber 1873 angenommen, daß jedes in den Verein eintretende Mitglied durch seinen Eintrin 
privatrechtliche Verpflichtungen einging, dagegen aber auch privatrechtliche Ansprüche erwarb, 
für deren Beurtheilung die sanctionirten Statuten als Entscheidungsnorm für den Richter zu 
dienen haben und geht die Anerkennung dieser Ansprüche als privatrechtlicher aus der Bestim- 
mung im Abschn. III. F. 2. Ziff. IV. der allegirten Verordnung von 1804 selbst hervor, 
da aus dieser Stelle zu entnehmen ist, daß das Institut bei den Gerichtsstellen Recht 
zu geben und zu nehmen hatte 
Diesen privatrechtlichen Charakter der aus dem Beitritte zum Vereine entstehenden Ansprüche 
vermag der Umstand keineswegs zu beseitigen, daß dem Vereine jährliche Zuschüsse von dem 
Staate gewährt wurden, da hiedurch die Privatgesellschaft, welcher diese Zuschüsse mit Rücksicht 
auf ihren auch das öffentliche Wohl fördernden Zweck gewährt wurden, ihren eigenthümlichen 
Charakter nicht verlor, da ferner auch Zusicherungen, welche durch freie Regierungsacte einer 
Gemeinschaft von Personen gemacht und von dieser angenommen wurden, Privatrechtsansprüche
	        

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