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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1876
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
3
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahr 1876 enthaltend in Beilage I-XIII dreizehn Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes des Königreiches über Competenzconflicte zwischen Gerichts- und Verwaltungs-Behörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Supplement

Title:
Anhang Beil. II. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Söldners Taver Winkler und Genossen von Riedsend gegen den Söldner Joseph Griener von dort, wegen Forderung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Landgerichte und dem k. Bezirksamte Dillingen betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1876 und dem hiezu gehörigen Anhange.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29 (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)
  • Stück No. 58. (58)
  • Stück No. 59. (59)
  • Stück No. 60. (60)
  • Stück No. 61. (61)
  • Stück No. 62. (62)
  • Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahr 1876 enthaltend in Beilage I-XIII dreizehn Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes des Königreiches über Competenzconflicte zwischen Gerichts- und Verwaltungs-Behörden.
  • Inhalt.
  • Anhang Beil. I. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Gemeinde Erlenstegen gegen Conrad Hirschmann, ehemaligen Bürgermeister von dort, wegen Rechnungsstellung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Bezirksamte Nürnberg und dem kgl. Bezirksgerichte Nürnberg betreffend.
  • Anhang Beil. II. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Söldners Taver Winkler und Genossen von Riedsend gegen den Söldner Joseph Griener von dort, wegen Forderung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Landgerichte und dem k. Bezirksamte Dillingen betr.
  • Anhang Beil. III. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Landgemeinde Wasserburg gegen die Stadtgemeinde Günzburg wegen Freiheit von der Schulhaus-Baulast, nun den bejahenden Competenzconflict zwischen der königl. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern, und dem königl. Bezirksgerichte Augsburg betreffend.
  • Anhang Beil. IV. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen von 1. Adam 2. Peter 3. Jacob Scheidt, alle Ackerer und 4. Elisabeth Scheidt ledig und gewerblos, sämmtlich von Olsbrücken, gegen die Gemeinde Frankelbach wegen Besitzstörung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Pfalz und dem k. Landgerichte Wolfstein betr.
  • Anhang Beil. V. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Johann Schön, Fabrikdirektor in Kaiserslautern, gegen die Stadt Kaiserslautern und Genossen wegen Vergütung von Bauholz, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Pfalz und dem k. Bezirksgerichte Kaiserslautern betr.
  • Anhang Beil. VI. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Sebastian Wachinger, Müller in Freising, gegen Peter Brunner, Anwesensbesitzer in Gindlkoferau und Genossen, wegen Theilung von Miteigenthum, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Landshut betr. (15. März 1876.)
  • Anhang Beil. VII. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der politischen Gemeinde Bischbrunn gegen den k. Fiscus wegen Dienstbarkeit an einer öffentlichen Straße, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg und dem k. Bezirksgerichte Aschaffenburg betr.
  • Anhang Beil. VIII. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Joseph Waldhier, Bauers in Osterholzen und Genossen gegen den k. Fiscus wegen Streurechts, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, und dem kgl. Bezirksgerichte Landshut betr.
  • Anhang Beil IX. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in der Streitsache der Kirchengemeinde Feuchtwangen gegen den k. Fiscus wegen Brandversicherungsbeiträgen, nun den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken und dem k. Bezirksgerichte Ansbach betr.
  • Anhang Beil. X. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Oekonomens-Eheleute Michael und Therese Stadler in Geisling und Genossen gegen den k. Fiscus wegen Besitzstörung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. Innern, und dem k. Bezirksgerichte Regensburg betr.
  • Anhang Beil. XI. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in der Sache der Kirchenverwaltung Wolfsbach gegen den k. Fiscus, wegen Ersatzes von Kirchenbaukosten, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und dem k. Bezirksgerichte Amberg betr.
  • Anhang Beil. XII. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des k. Fiscus gegen Johann Peter Schreiner von Hammelburg wegen Arrestrechtfertigung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer der Finanzen, und dem k. Bezirksgerichte Lohr betr.
  • Anhang Beil. XIII. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Wilhelm Frhrn. v. Pechmann, k. Bezirksamtmannes und Regierungsrathes in Straubing, gegen Joseph Grafen v. Joner, k. Obersten in Metz, und Genossen, als Administratoren der freiherrlich v. Wämpel'schen Familienstiftung, wegen Ansprüchen aus dieser Stiftung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Appellationsgerichte in München und der k. Regierung von Oberbayern betr.
  • Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1876 und dem hiezu gehörigen Anhange.

Full text

10 
Dieses Vorbringen der Kläger wird durch den Inhalt der von denselben in Vorlage 
gebrachten Gemeinderechnung und Schafweiderechnung pro 1871 sowie durch den Inhalt der 
von ihnen in Bezug genommenen Acten des k. Bezirksamtes Dillingen, die Revision der Ge- 
meinderechnung Riedsend betreffend, bestätigt. 
Zwar ist die am 27. Jänner 1872 gestellte Schafweiderechnung von 1871 als solche 
der „Landgemeinde Riedsend“ überschrieben und schließt dieselbe mit den Worten: „die Ge- 
meindeverwaltung“, dieselbe ist jedoch von keinem Mitgliede der Gemeindeverwaltung unter- 
zeichnet und der Gemeindeverwaltung als solcher auch nicht zur Genehmigung vorgelegt worden, 
ferner kömmt in der Rechnung der Gemeinde Riedsend von 1871 die Schafweide als renti- 
render Theil des Gemeindevermögens nicht vor; es wurde gegen diese Rechnung, obgleich in 
derselben der Schafweide gar nicht gedacht ist, eine Erinnerung nicht erhoben und am 20. 
August 1872 dem Rechnungssteller von dem k. Bezirksamte das Absolutorium ertheilt. 
Aus den in Bezug genommenen bezirksamtlichen Acten ergibt sich weiter, daß zwar in 
früheren Jahren die Pacht= und Weidegelder als in die Gemeindecasse gehörig und dahin 
zu verrechnen erachtet wurden, daß dieses jedoch in den letzteren Jahren nicht mehr der Fall 
war, im Revisionsbescheide vom 25. Mai 1871 zur Gemeinderechnung vom Jahre 1870 
vielmehr ausgesprochen wurde, daß nicht der Gemeinde, sondern den Gemeindegliedern das 
Weiderecht zustehe, daher auch die Auslagen auf Ausschreibung der Schafweide nicht aus der 
Gemeindecasse bestritten werden dürfen. Demzufolge wurde seit dem Jahre 1871 die Rech- 
nung über den Ertrag der Schafweide selbstständig behandelt und der Verwaltungsbehörde 
nicht mehr zur amtlichen Revision vorgelegt. 
Die Aufstellung in den bezirksgerichtlichen Entscheidungsgründen, daß die Schafweide- 
rechnung einen Theil der Gemeinderechnung bilde, daß die Casse und Rechnung hierüber immer 
von der Gemeinde geführt und von der Verwaltungsbehörde jedes Jahr revidirt worden sei, 
steht daher mit dem Inhalte der erwähnten Acten und Actenstücke im Widerspruche und 
widerspricht auch die weitere Annahme, daß die Klage gegen Griener in seiner Eigenschaft 
als G gensverwalter gerichtet sei, den ausdrücklichen und bestimmten Erklärungen 
der Kläger. 
Wird nun ferner erwogen, daß die Gemeinde Niedsend, wie das k. Bezirksgericht 
Donauwörth ausdrücklich constatirt, ein Weiderecht nicht besitzt, daß die aus dem Weide- 
erträgnisse von dem Cassier Griener an die Gemeindecasse gemachten Zahlungen in der 
Gemeinderechnung nicht als Einnahmen aus der Schafweideverwaltung, sondern als Leistungen
	        

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