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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1876
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876
Volume count:
3
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahr 1876 enthaltend in Beilage I-XIII dreizehn Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes des Königreiches über Competenzconflicte zwischen Gerichts- und Verwaltungs-Behörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

supplement

Title:
Anhang Beil IX. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in der Streitsache der Kirchengemeinde Feuchtwangen gegen den k. Fiscus wegen Brandversicherungsbeiträgen, nun den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken und dem k. Bezirksgerichte Ansbach betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1876 und dem hiezu gehörigen Anhange.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29 (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)
  • Stück No. 58. (58)
  • Stück No. 59. (59)
  • Stück No. 60. (60)
  • Stück No. 61. (61)
  • Stück No. 62. (62)
  • Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahr 1876 enthaltend in Beilage I-XIII dreizehn Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes des Königreiches über Competenzconflicte zwischen Gerichts- und Verwaltungs-Behörden.
  • Inhalt.
  • Anhang Beil. I. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Gemeinde Erlenstegen gegen Conrad Hirschmann, ehemaligen Bürgermeister von dort, wegen Rechnungsstellung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Bezirksamte Nürnberg und dem kgl. Bezirksgerichte Nürnberg betreffend.
  • Anhang Beil. II. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Söldners Taver Winkler und Genossen von Riedsend gegen den Söldner Joseph Griener von dort, wegen Forderung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Landgerichte und dem k. Bezirksamte Dillingen betr.
  • Anhang Beil. III. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Landgemeinde Wasserburg gegen die Stadtgemeinde Günzburg wegen Freiheit von der Schulhaus-Baulast, nun den bejahenden Competenzconflict zwischen der königl. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern, und dem königl. Bezirksgerichte Augsburg betreffend.
  • Anhang Beil. IV. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen von 1. Adam 2. Peter 3. Jacob Scheidt, alle Ackerer und 4. Elisabeth Scheidt ledig und gewerblos, sämmtlich von Olsbrücken, gegen die Gemeinde Frankelbach wegen Besitzstörung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Pfalz und dem k. Landgerichte Wolfstein betr.
  • Anhang Beil. V. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Johann Schön, Fabrikdirektor in Kaiserslautern, gegen die Stadt Kaiserslautern und Genossen wegen Vergütung von Bauholz, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Pfalz und dem k. Bezirksgerichte Kaiserslautern betr.
  • Anhang Beil. VI. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Sebastian Wachinger, Müller in Freising, gegen Peter Brunner, Anwesensbesitzer in Gindlkoferau und Genossen, wegen Theilung von Miteigenthum, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Landshut betr. (15. März 1876.)
  • Anhang Beil. VII. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der politischen Gemeinde Bischbrunn gegen den k. Fiscus wegen Dienstbarkeit an einer öffentlichen Straße, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg und dem k. Bezirksgerichte Aschaffenburg betr.
  • Anhang Beil. VIII. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Joseph Waldhier, Bauers in Osterholzen und Genossen gegen den k. Fiscus wegen Streurechts, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, und dem kgl. Bezirksgerichte Landshut betr.
  • Anhang Beil IX. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in der Streitsache der Kirchengemeinde Feuchtwangen gegen den k. Fiscus wegen Brandversicherungsbeiträgen, nun den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken und dem k. Bezirksgerichte Ansbach betr.
  • Anhang Beil. X. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Oekonomens-Eheleute Michael und Therese Stadler in Geisling und Genossen gegen den k. Fiscus wegen Besitzstörung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. Innern, und dem k. Bezirksgerichte Regensburg betr.
  • Anhang Beil. XI. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in der Sache der Kirchenverwaltung Wolfsbach gegen den k. Fiscus, wegen Ersatzes von Kirchenbaukosten, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und dem k. Bezirksgerichte Amberg betr.
  • Anhang Beil. XII. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des k. Fiscus gegen Johann Peter Schreiner von Hammelburg wegen Arrestrechtfertigung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer der Finanzen, und dem k. Bezirksgerichte Lohr betr.
  • Anhang Beil. XIII. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Wilhelm Frhrn. v. Pechmann, k. Bezirksamtmannes und Regierungsrathes in Straubing, gegen Joseph Grafen v. Joner, k. Obersten in Metz, und Genossen, als Administratoren der freiherrlich v. Wämpel'schen Familienstiftung, wegen Ansprüchen aus dieser Stiftung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Appellationsgerichte in München und der k. Regierung von Oberbayern betr.
  • Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1876 und dem hiezu gehörigen Anhange.

Full text

52 
Diese gesetzliche Voraussetzung zur Anregung eines Competenzconflictes ist aber im vorliegenden 
Falle zur Zeit noch nicht gegeben; denn es ist zur Zeit noch ungewiß, ob das Bezirksgericht Ansbach 
sich zur Verhandlung und Bescheidung der vorliegenden Streitsache für zuständig erachten will. 
Wohl haben die beiderseitigen Anwälte bereits ihre Schriften gewechselt, auch ist die 
Sache zum Hauptverzeichniß angemeldet und sind die auf die Sache bezüglichen motivirten 
Anträge am 19. Mai 1875 bei genanntem Bezirksgerichte hinterlegt worden; allein durch 
diese lediglich von den Parteianwälten entwickelte Thätigkeit erscheint das Bezirksgericht selbst 
noch nicht in der Art mit der Sache befaßt, daß daraus zu erkennen wäre, es erachte sich 
dasselbe in der Sache für zuständig. Es waren dieß nur von den Parteianwälten getroffene vorberei- 
tende Maßregeln, durch welche dem Gerichte selbst erst die Möglichkeit verschafft werden sollte, zu 
prüfen, ob die Sache ihrer Natur nach sich zur Verhandlung und Entscheidung vor dem Gerichte eigne. 
Ebensowenig kann der Beschluß des Bezirksgerichts vom 26. Mai 1875, die auf die 
Sache bezüglichen Administrativacten zu erholen, als ein Act betrachtet werden, aus welchem 
auf die Absicht dieses Gerichtes, sich materiell mit der Sache zu befassen, geschlossen werden 
könnte; denn diese Aktenerholung, welche von dem Vertreter des beklagten k. Fiscus beantragt 
worden war, hatte offenbar keinen andern Zweck, als Material für die Entscheidung der vom 
k. Fiscus durch seine, der vorliegenden Klage ausschließlich entgegengesetzte Einrede der Un- 
zuständigkeit der Gerichte — angeregte Frage der Zuständigkeit zu gewinnen. Nur zu diesem Zwecke 
war die Erholung jener Acten vom Fiscalate beantragt und vom Bezirksgericht beschlossen worden. 
Weitere Acte als dieser Beschluß liegen von Seiten des Bezirksgerichts nicht vor. 
Allem dem nach erscheint die von der k. Regierung von Mittelfranken durch ihre Ent- 
schließung vom 21. Juni 1875 geschehene Anregung des Competenzconflictes als verfrüht, 
und mußte deshalb, wie geschehen, erkannt werden. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am 
zweiundzwanzigsten Mai achtzehnhundert sechs und siebzig, wobei zugegen waren Dr. v. Neu- 
mayr, Präsident; v. Bezold, Ministerialrath, Braun, Rath am obersten Gerichtshofe, 
v. Leinfelder, Ministerialrath, Dr. Langlois I, Rath am obersten Gerichtshofe, v. Hecken- 
lauer, Ministerialrath, Dirrigl, Rath am obersten Gerichtshofe, v. Haubenschmied, 
Generalstaatsanwalt und Mayrhofer, Untergerichtsschreiber. 
(Unterschrieben sind:) 
Dr. von Ueumayr. 
Mayrhofer.
	        

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