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Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1835
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
19
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1835
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung der Verordnung, den freyen Verkehr zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Herzogthume Nassau betreffend.
Volume count:
37
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1 (1)
  • 1. Gesindeordnung für das Fürstentum Reuß Aelterer Linie. (1)
  • 2. Regierungs-Verordnung zur Ausführung der Gesindeordnung vom 15. Januar 1910. (2)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
    Stück No. 18. (18)
  • Sachregister.

Full text

6 
bote das etwa empfangene Mietgeld und hat Anspruch auf die vereinbarte Ver- 
gütung nach Maßgabe des § 615 des Bürgerlichen Gesethbuches. Anstatt diese 
Vergütung zu beanspruchen, kann er jedoch vom Vertrag zurücktreten (6 13 Ziffer 1) 
und Ersaß des ihm durch die Annahmeweigerung erwachsenen Schadens fordern. 
Hierbei steht es ihm frei, die geforderte Eutschädigung, ohne das Vorhanden- 
sein oder den Betrag eines Schadens nachzuweisen, nach der Höhe des vereinbarten 
Lohnes in der Weise zu bemessen, daß sie bei einem Dienstverhältnis, das entweder 
auf kürzere Zeit als ein Vierteljahr eingegangen oder nach kürzeren Zeiträumen 
als von Vierteljahr zu Vierleljahr kündbar ist, die Hälste des für die Dienstzeit 
vereinbarten oder des auf den Zeilraum von einem Kündigungstermin zum anderen 
entfallenden Lohnes, im übrigen die Hälfte des Vierteljahrslohnes beträgt. Bei 
den auf ein Jahr gemieteten landwirtschaftlichen Dienstboten tritt in diesem Falle 
an die Stelle des halben Vierteljahrslohnes ein voller Vierteljahrslohn dann, wenn 
sie von der Dienstherrschaft in der Zeit vom 1. Okkober bis Ende Februar nicht 
angenommen werden. 
Anmerkung zu 8 14: 
§ 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet: 
Kom er Dietberchtige mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der 
Verpflichteic für die infolge des ugs ah geleileien Dieuste die vercinbarte Vergütung 
verlangen, ene zur Nachleistung pinn zu sein. ich Wert desjenige 
anrechnen lassen, was er insolge des Umnerhleldens # Dienstleistung m oder durch ander- 
weilige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. 
| 15. 
Weigert sich der Dienstbote, ohne einen wichtigen Grund (§9 11, 13) den 
Dienst anzutreten, so kann die Dienstherischaft vom Vertrag zurücktreien 12 
Ziffer 2) und außer der Rückgabe des Mietgeldes Ersatz des ihr durch die Weiger- 
ung erwachsenen Schadens fordern. 
Hierbei steht es ihr frei, lie geforderte Entschädigung, ohne das Vorhanden= 
sein oder den Betrag eines Schadens nachzuweisen, nach der Höhe des vereinbarten 
Lohnes in der Weise zu bemessen, daß die Entschädigung bei einem Dienstverhältnis, 
das entweder auf kürzere Zeit als ein Vierteljahr eingegangen oder nach kürzeren 
Zeiträumen als von Vierteljahr zu Vierteljahr kündbar ist, die Hälfte des für die 
Dienstzeit vereinbarten, oder des auf den Zeitraum von einem Kündigungstermin 
zum anderen entfallenden Lohnes, im übrigen die Hälfte des Vierteljahrslohnes be- 
trägt. Bei den auf ein Jahr gemieteten landwirtschaftlichen Dienstboten triit in 
diesem Fall an die Stelle des halben Vierteljahrslohnes ein voller Vierteljahrslohn 
dann, wenn sie bei der Dienstherrschaft in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober 
den Dienst. nicht antreten. 
Die gleiche Entschädigung kann von der Hersschaft im Falle des § 12 Ziffer 
1 beansprucht werden.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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