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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Bibliographic data

Object: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1881
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Table of contents

Title:
Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1881 und dem hiezu gehörigen Anhange.
Document type:
Periodical
Structure type:
Table of contents

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 78. αα) Die Formen der Besteuerung des Einkommens.
  • §. 79. ββ) Die Steuerpflicht im allgemeinen.
  • §. 80. γγ) Die Einwohner.
  • §. 81. δδ) Die Beamten insbesondere.
  • §. 82. εε) Die neuanziehenden Personen.
  • §. 83. ζζ) Die Forensen und die juristischen Personen.
  • §. 84. ηη) Die Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung.
  • §. 85. ϑϑ) Die Miets- und Wohnungssteuer.
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

— 759 — 
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten 
Stellen können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung anhalten; 
sie können sie für die Jwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die 
Befugnisse aus den 9§8 8 bis 17 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die 
Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen; die ## 8 
bis 17 finden entsprechende Anwendung. Sovweit nach diesen Vorschriften die 
Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem 
Bezirke gehörenden Behörden. 
Die auf Grund dieser Vorschriften getroffenen Bestimmungen finden keine 
Anwendung gegenüber den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung und den- 
jenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Butter versorgt werden. 
*19 
Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist bis 
zum 12. August 1916 eine Landesverteilungsstelle einzurichten, der der Ausgleich 
innerhalb ihres Bezirkes obliegt. Die Landeszentralbehörden können für einzelne 
Teile ihrer Bezirke Bezirksverteilungsstellen einrichten. 
Die vorhandenen Verteilungsstellen bleiben bestehen. 
*20 
Die Kommunalverbände haben laufend den in dem Verteilungsplane ( 6) 
festgesetzten Uberschuß sowie etwa sich ergebende weitere Uberschüsse an die zu- 
ständige Verteilungsstelle oder die von dieser bestimmten Personen oder Stellen 
nach deren Anweisungen in guter Beschaffenheit zu liefern. 
821 
Die Landesverteilungsstellen (F 19) haben laufend den nach dem Ver— 
teilungsplane (F 6) auf ihren Bezirk entfallenden überschuß an Speisefett sowie 
etwa sich ergebende weitere Uberschüsse in guter Beschaffenheit nach den Weisungen 
der Reichsstelle zu liefern. 
Liefert die Landesverteilungsstelle nicht rechtzeitig, so kann die Reichsstelle 
die ihr zustehenden Mengen in den von ihr zu bestimmenden Betrieben abfordern. 
Die 896 10, 11 finden entsprechende Anwendung. Der Anspruch der Reichsstelle 
auf Überlassung geht dem des Kommunalverbandes vor. 
*22 
Uber Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Durchführung 
der 99 10, 13 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der 996 20, 21 ergeben, ent- 
scheidet endgültig ein Schiedsgericht. Das Nähere über die Errichtung von 
Schiedsgerichten und das Verfahren bestimmt der Reichskanzler. 
*23 
Die Verteilungsstellen und Kommunalverbände haben der Reichsstelle auf 
Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren Anordnungen Folge zu leisten. 
Die Reichsstelle ist befugt, mit den Verteilungsstellen und den Kommunal-= 
verbänden unmittelbar zu verkehren.
	        

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