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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1898
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898.
Volume count:
25
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1898
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Full text

M 18. 227 
5. Sobald ein Bezirkskommando Kenntniß erhält, daß der Empfänger einer fort- 
laufenden Unterstützung in einen der in Ziffer 4 bezeichneten Bezüge getreten ist — (vergl. 
auch Kriegsministerial-Erlaß vom 16. Dezember 1895 Nr. 5620 I. A.) —, ist dem Kriegs- 
ministerium sofort Anzeige zu erstatten und entsprechender Antrag zu stellen. 
Gleiches hat zu geschehen, wenn dem Bezirkskommando sonst ein Umstand bekannt 
wird, welcher die Weitergewährung der Unterstützung in Frage zu stellen geeignet ist (Weg- 
fall der Würdigkeit und Bedürftigkeit, Inhaftirung, Auswanderung 2c. 2c.). 
6. Die Bewilligung der Unterstützungen erfolgt durch das Kriegsministerium. Ueber 
fortlaufende Unterstützungen wird den einschlägigen K. Kreisregierungen entsprechende Mit- 
theilung zugehen. 
7. Hat ein Gesuchsteller zwar den Tag der Bewilligung der Unterstützung, nicht mehr 
aber den Tag der ersten Zahlung erlebt, so kann mit Genehmigung des Kriegsministeriums 
die Unterstützung vom Beginn der Bewilligung bis zum Ablauf des Sterbemonats aus- 
nahmsweise und bei besonderer Nothlage an die hinterbliebenen Familienangehörigen als 
einmalige Unterstützung bezahlt werden. Bezügliche Anträge sind bei den Bezirkskommandos 
zu stellen und von diesen gesondert dem Kriegsministerium vorzulegen. 
8. Einmal gestellte Gesuche um eine fortlaufende Unterstützung brauchen nicht wieder- 
holt zu werden. 
Im Uebrigen steht es den Gesuchstellern jederzeit frei, eine etwa eingetretene Ver- 
schlimmerung ihrer Verhältnisse durch das Bezirkskommando dem Kriegsministerium zur 
Kenntniß zu bringen. 
9. Die Zahlung der Unterstützungen, und zwar die fortlaufenden in monatlichen Be- 
trägen pränumerando, erfolgt gegen Quittung entweder unmittelbar durch die K. General= 
militärkasse — (Militär-Fonds-Kasse) — oder auf deren Anweisung durch jene K. Kassen, 
welchen die Zahlung der in Ziffer 4 genannten Kompetenzen obliegt. 
10. Stirbt der Empfänger einer fortlaufenden Unterstützung, so erlischt die Zahlung 
der letzteren mit dem Ablauf des Sterbemonats. Beim Ableben des Empfängers einer 
fortlaufenden Unterstützung oder bei dessen Verziehen aus dem Bezirk der bisherigen Zahl- 
stelle in den Bezirk einer anderen Zahlstelle, haben die Vorschriften, welche in gleichen Fällen 
bezüglich der gesetzlichen Pensionsempfänger gelten, auch hier analoge Anwendung zu finden. 
11. Wegen Wiederverleihung frei gewordener fortlaufender Unterstützungen wird das 
Kriegsministerium von Amtswegen auf Grund der bereits vorliegenden Gesuche Verfügung treffen. 
12. Ueber jedes an das Kriegsministerium vorgelegte Unterstützungsgesuch wird dem 
Gesuchsteller durch das zuständige Bezirkskommando Eröffnung nach Maßgabe der ergangenen 
Kriegsministerial-Entschließung zugehen.
	        

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