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Allgemeines Staatsrecht.

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fullscreen: Allgemeines Staatsrecht.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1899
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899.
Volume count:
26
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1899
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • Einleitung.
  • Finanzverwaltung.
  • Der Reichsfiskus.
  • Aktives Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • Ausgaben und Einnahmen des Reichs.
  • Zum Reichszollrecht.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Die Reichsfinanzen. 263 
Während Verwaltungsschulden in der regelmäßigen Ver— 
waltungstätigkeit zum Zweck der Erfüllung staatlicher Aufgaben ohne 
weiteres kontrahiert werden, bedarf es für die Finanzschulden 
einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. 
Art. 73 V. U.: „In Fällen außerordentlichen Bedürfnisses 
kann im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe 
zu Lasten des Reiches erfolgen.“ 
Bundesrat und Reichstag ermächtigen also den Kaiser, dieser 
erteilt dem Reichskanzler Vollmacht mittels Erlasses. 
Die Aufnahme von Anleihen erfolgt durch Ausgabe von 
Inhaberpapieren. Derartige Schuldverschreibungen des Reichs können 
gemäß Gesetz vom 31. Mai 1891 in Buchschulden des Reichs, auf 
den Namen des bestimmten Gläubigers lautend, umgewandelt werden. 
Das Schuldverhältnis des Reichs zu seinen Gläubigern ist bei 
diesen Finanzschulden ein rein privatrechtliches. 
Bei den Verwaltungsschulden, die zum Teil, wie z. B. 
Pensionen, unmittelbar auf Gesetz beruhen, zeigen sich auch öffentlich- 
rechtliche Momente. 
Der Art. 73 erwähnt auch noch die Uebernahme von 
Garantien seitens des Reichs als Finanzschulden, die einer 
gesetzlichen Ermächtigung bedürfen. 
So hat das Reich 1886 mit Oesterreich, England, Rußland, 
Frankreich eine solidarische Bürgschaft für 9 Millionen Pfund 
Aegyptischer Anleihe übernommen. 
Die Rechtsvorschriften über die Reichsanleihen sind geregelt 
durch die Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900. 
Die Verwaltung der Reichsschulden ist der Preußischen Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden (als Reichsschuldenverwaltung) 
übertragen. 
Die obere Leitung hat der Kanzler (Reichsschatzamt). 
Die Aufsicht über die Reichsschuldenverwaltung liegt der 
Reichsschuldenkommission ob. 
Ausgaben und Einnahmen des Reichs. 
Sowohl Reichsausgaben wie Reichseinnahmen sind entweder 
ordentliche oder außerordentliche. 
Die ordentlichen sind die periodisch wiederkehrenden, die außer- 
ordentlichen Ausgaben werden durch besondere Bedürfnisse hervor- 
gerufen; die außerordentlichen Einnahmen ergeben sich z. B. aus 
einer Anleihe.
	        

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