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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1901
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901.
Volume count:
28
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1901
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

Full text

3## 22. 27 
c) beim Vorbeifahren an Wasserbauten, welche in Ausführung begriffen sind, an 
Ueberfahrtsanstalten, schwimmenden Bauwerken u. s. w. 
Sollte jedoch ein Dampfschiff kleineren Fahrzeugen schon so nahe gekommen sein, daß 
für letztere durch den Wellenschlag Unglück entstehen könnte, muß ersteres wo möglich seine 
Räder solange stille setzen, bis alle Gefahr vorüber ist. 
Bei der Fahrt durch starke Krümmungen muß jedes abwärts gehende Dampfboot mit 
verminderter Kraft fahren, außerdem sind hiebei sowohl von den aufwärts als von den ab- 
wärts fahrenden Schiffen Signale mit der Dampfpfeife zu geben, welche, wenn kein Hinder- 
niß bemerkbar, lang und gedehnt, bei Hindernissen jedoch zu gegenseitiger Aufmerksamkeit 
schnell nacheinander und kurz gegeben werden sollen, dieß ganz besonders bei Nacht- 
fahrten, nebligem Wetter, Finsterniß oder wenn andere Dampfer zu erwarten sind. 
Die Kapitäne haben dieses vorzugsweise bei Fahrten zu außergewöhnlichen Stunden 
außer Fahrordnung oder bei Eilfahrten, wenn man in der Umgegend auf ihre Ankunft nicht 
durch Fahrordnungen oder den sonstigen gewöhnlichen Dienst vorbereitet ist, zu beobachten. 
Die Führer der zu Berg fahrenden Dampfschiffe sind verpflichtet, Thalschiffe in ihrer 
Wendung bei der An= oder Abfahrt nicht zu stören. 
Wenn die Führer von Dampfsschiffen, welche nahe hintereinander zu Thal fahren, 
„aufdrehen“ (wenden) wollen, so darf das zuletzt fahrende Schiff das vorausgehende nicht 
in seiner Wendung hindern. 
§ 22. 
Vom Abfahren und Anlanden der Personen = Dampfer. 
Das Anlanden und Abfahren darf erst erfolgen, wenn alles zu diesem Zweck an Bord 
des Dampfers geordnet ist. 
Vor dem Anlanden ist einmal, vor der Abfahrt dreimal zu läuten und in beiden 
Fällen ein langgezogenes Signal mit der Dampfpfeife zu geben 
Soll das Schiff an einer Kahnstation anhalten, ohne zu landen, so ist das Zeichen 
durch Aufhissen der Signalflagge zu geben. Bei der Annäherung des Kahnes muß der 
Dampfer so zeitig stillgestellt und bei der Abfahrt des ersteren so spät wieder in Bewegung 
gesetzt werden, daß der Kahn vom Dampfer nicht angestoßen wird und auch keine gefähr- 
lichen Schwankungen erleidet. 
Die Kahnführer haben die eingestiegenen Personen aufzufordern, sich sogleich nieder- 
zusetzen. 
Jeder Kahn muß von zwei starken, schiffskundigen Männern von gutem Rufe geführt 
werden, in gutem Zustande, vollständig ausgerüstet und mit Bezeichnung der erlaubten Ein- 
senkungstiefe, bezw. zulässigen Personenzahl versehen sein.
	        

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