Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907.
Volume count:
34
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1907
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Full text

17 
meindegründe in Wehringen, ferner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“ In dem zur 
Verhandlung bestimmten Termine vom 1. Juni 1906 war ein Vertreter des Klägers nicht 
erschienen; auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wies deshalb das Land- 
gericht durch ein Versäumnisurteil vom nämlichen Tage die Klage des Franz Wehrmann 
ab und verurteilte ihn zur Tragung der Kosten. 
Der Kläger legte rechtzeitig den Einspruch ein. In dem diesen begründenden vor- 
bereitenden Schriftsatze vom 19. Juli 1906 kündigte sein Prozeßbevollmächtigter, der Rechts- 
anwalt Simmet, den Antrag an: „Das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagten 
zu verurteilen, bei Vermeidung einer vom Prozeßgerichte festzusetzenden, für jeden Fall der 
Zuwiderhandlung zu zahlenden Geldstrafe sich jeder Störung des Klägers im Genusse des 
auf seinem Anwesen Haus Nr. 52 in Wehringen ruhenden Gemeinderechts zu einem ganzen 
Nutzanteil an den unverteilten Gemeindegründen zu enthalten und jede Einwirkung auf diese 
Gemeinderechte und zwar Fabian Kugelmann auf den Kulturanteil Los 52 der ersten 
Verteilung, Joseph Heichele auf den Kulturanteil Los 52 der zweiten Verteilung, Agnes 
Sirch auf den Kulturanteil Los 115 der zweiten Verteilung zu unterlassen und die Kosten 
des Rechtsstreites zu tragen.“ Zur Begründung des Antrags ist folgendes angeführt: Die 
Gemeinde Wehringen besitze ausgedehnte südlich und nördlich der Straßbergerstraße und auf 
dem rechten Ufer der Wertach liegende noch nicht verteilte Gemeindegründe. An diesen hätten 
schon von jeher den Besitzern bestimmter im Grundsteuerkataster bezeichneten häuslichen An- 
wesen Nutzungsrechte zugestanden und zwar ursprünglich gemeinsame an dem als Weideplatz 
dienenden Gesamtkomplexe. Später seien große Teile davon zum Zmwecke intensiverer Be- 
wirtschaftung in der Weise verteilt worden, daß jedem damals im Besitz eines ganzen 
Gemeinderechts befindlichen Bürger gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses Anteile zur 
Nutznießung überlassen wurden. Diese in den Jahren 1859 und 1864 erfolgte Neuregelung 
der Nutzungsrechte habe also nur eine Anderung der Art der Ausübung der althergebrachten 
Nutzungsrechte bezweckt; an Stelle der gemeinsamen Nutzung des Gesamtkomplexes als 
Weideplatz seien Sondernutzungen bestimmter Grundstücksteile unter der Bedingung ihrer 
Kultivierung eingeführt worden. Die Bewirtschaftung der in dieser Weise verteilten 
492 Tagwerk Gemeindegrund durch die damaligen „Gemeinderechtler"“ und ihre Besitz- 
nachfolger habe bis zur Gegenwart fortgedauert; Grund und Boden sei unbestrittenermaßen 
im Eigentum der Gemeinde geblieben. Auf das Anwesen Haus Nr. 52 seien bei der 
Verpachtung von 1859 ein Kulturanteil, bei der von 1864 zwei Kulturanteile gefallen, 
der Kläger sei also „da eine übertragung des Gemeinderechts auf ein anderes Anwesen 
nicht in Mitte liege, zur Nutznießung dieser drei Kulturanteile berechtigt, wie denn auch 
sowohl die Vorbesitzer des Klägers als auch dieser selbst den festgesetzten Pachtzins stets 
entrichtet hätten. Die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger hätten die Rechte des Klägers
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment