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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907.
Volume count:
34
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1907
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Full text

154 
Indem Wir diesen Abschied erteilen, blicken Wir mit Befriedigung auf die Arbeiten 
des Landtages in der abgelaufenen XXXIV. Landtagsversammlung zurück. 
Bei Feststellung des Staatshaushaltes für die Dauer der laufenden Finanzperiode 
wurde durch bereitwillige Zustimmung zu den Vorschlägen der Staatsregierung eine Reihe 
dem Lande zum Wohle gereichender Schöpfungen ermöglicht. 
Gerne gedenken Wir der Bewilligung der erforderlichen Mittel für die Jubiläums- 
Landes-Ausstellung zu Nürnberg, welche unter reger Beteiligung des ganzen Landes erfolg- 
reich durchgeführt wurde. 
Unseren Bestrebungen auf Hebung der Industrie und des Handwerks ist ver- 
ständnisvolle Unterstützung durch den Landtag zu Teil geworden. 
Ein für das Verfassungsleben bedeutsames Gesetzgebungswerk ist in dieser Landtags- 
versammlung zum Abschluß gelangt mit dem von Uns verkündeten Landtagswahlgesetze vom 
9. April 1906, worin den langjährigen Wünschen nach zeitgemäßer Umgestaltung des Wahl- 
rechtes für die Kammer der Abgeordneten namentlich durch Einführung der direkten Wahl 
und gesetzliche Feststellung der Wahlkreise Rechnung getragen worden ist. 
Bei Hebung und Milderung bedauerlicher Notstände infolge elementarer Ereignisse in 
einzelnen Teilen des Königreichs haben die Kammern durch Genehmigung der erforderlichen 
Mittel ersprießlich mitgewirkt. 
Dem von dem Landtage nach gründlicher Beratung nunmehr angenommenen Wasser- 
gesetze haben Wir Unsere Sanktion erteilt. Wir erachten dieses wichtige Gesetz als 
einen erfreulichen Schritt zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse und zur Hebung der wirt- 
schaftlichen Wohlfahrt des ganzen Landes. 
Lebhaft begrüßen Wir die tatkräftige Förderung, welche Kunst und Wissenschaft durch 
die Bewilligung namhafter Mittel seitens des Landtags neuerlich erfahren haben. Auf dem 
Gebiete des Unterrichtswesens heben Wir hervor, daß die Errichtung von Oberrealschulen, 
welche auch einem Wunsche des Landtages entspricht, auf Grund der von diesem gefaßten 
Beschlüsse in die Wege geleitet worden ist. 
Für die Fortsetzung der Grundentlastung sind abermals erhebliche Mittel zur Ver- 
fügung gestellt worden. 
Den auf die Entwicklung des Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesens und der 
übrigen staatlichen Verkehrsanstalten sowie auf die Verbesserung der Lage des Personals 
dieser Anstalten gerichteten Anregungen der Staatsregierung sind auch in der laufenden 
Finanzperiode die Kammern durch weitgehende Willigungen entgegengekommen. 
Die mit Zustimmung des Landtages eingeleitete Erwerbung der Pfälzischen Eisen- 
bahnen für den Staat bildet ein Ereignis von großer wirtschaftlicher Bedeutung.
	        

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