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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907.
Volume count:
34
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1907
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Full text

Nr. 18. 199 
Art. 167. 
Ist in derselben Sache die erstinstanzielle Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, 
so hat die zunächst vorgesetzte Behörde eine der Behörden mit der Sachbehandlung und 
Beschlußfassung zu beauftragen. 
Abs. 2. Dieser Auftrag hat, wenn die mehreren zuständigen Behörden verschiedenen 
Kreisregierungen untergeordnet sind, von dem vorgesetzten Staatsministerium auszugehen. 
Absqnitt II. 
Verfahren. 
a) Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 168. 
Bei allen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes geschieht 
die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen. 
Abs. 2. Die Beteiligten sind, soweit tunlich, zu hören. Mehreren im gleichen Interesse 
Beteiligten kann die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten aufgetragen und, wenn 
dies nicht geschieht, ein solcher von Amts wegen aufgestellt werden. 
Abs. 3. Mit den Beteiligten ist in der Regel mündlich zu verhandeln. Mit der 
Verhandlung kann ein Augenschein verbunden werden. Bei der Verhandlung können sich 
die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten und durch Rechtsanwälte oder sachkundige 
Personen verbeistanden lassen. 
Abs. 4. Die Beteiligten sind befugt, Zeugen und Sachverständige in Vorschlag zu 
bringen. Die Auswahl und die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nach 
freiem Ermessen der Behäörde. 
Abs. 5. Die Verwaltungsbehörde ist befugt, zur Verhandlung die ermittelten Beteiligten 
schriftlich, etwa sonstige Beteiligte durch Ausschreiben im Amtsblatt zu laden mit dem 
Beifügen, daß Einwendungen gegen das Unternehmen bei Vermeidung des Verlustes spätestens 
in der Verhandlungstagfahrt geltend zu machen sind. 
Art. 169. 
Dem Antragsteller und den Beteiligten, die Einsprüche erhoben haben, ist ein schrift- 
licher Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist zu begründen, wenn eine Erlaubnis oder 
Genehmigung versagt oder nur unter Bedingungen erteilt, ein Antrag zurückgewiesen oder 
ein erhobener Einspruch als unbegründet erklärt wird. 
Abs. 2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist jene im Kostenpunkte zu ver- 
binden. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die durch Anbegründete 
* 
Bestimmung 
der 
zuständigen 
Behörde. 
Ermittlung 
des 
Sachverhalts. 
Bescheid, 
Kosten.
	        

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