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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907.
Volume count:
34
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1907
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • 1. Stück vom Jahre 1888. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1888. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1888. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1888. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1888. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1888. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1888. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1888. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1888. (9)
  • No. XIII. Verordnung, einen weiteren Nachtrag zu der Verordnung vom 26. August 1879 über den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. (13)
  • No. XIV. Ministerial-Verordnung, die Abgabe und Aufbewahrung von Cocain und Verbindungen desselben in Apotheken betreffend. (14)
  • No. XV. Verordnung, die Abänderung des §. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1879 über die zwangsweise Einführung der mikroskopischen Untersuchung des Schweinefleisches betreffend. (15)
  • No. XVI. Verordnung, die Prüfung der Kandidaten des Predigtamtes betreffend. (16)
  • No. XVII. Verordnung, den Vorbereitungsdienst der Kandidaten der Theologie betreffend. (17)
  • No. XVIII. Verordnung zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. (18)
  • A. Wahlregulativ.
  • Stimmzettel.
  • 10. Stück vom Jahre 1888. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1888. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1888. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1888. (13)
  • Sachregister.

Full text

1888. 43 
8. 8. 
Sind in dem Bezirk der Berufsgenossenschaft mehrere nach S. 51 Abs. 4 des 
Reichsgesetzes wahlberechtigte Orts- oder Betriebskrankenkassen vorhanden, so gilt für 
die Ermiktelung des Wahlergebnisses Folgendes: 
Es zählen der gültige Stimmzettel resp. die gültigen Stimmen einer Kasse, 
welcher bis zu 100 in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte, nach §. 1 
des Reichsgesetzes versicherungspflichtige Personen angehören, einfach, einer Kasse, 
welcher mehr als 100 und bis zu 500 solcher Personen angehören, doppelt, einer 
Kasse, welcher mehr als 500 und bis zu 1000 solcher Personen angehören, dreifach. 
einer Kasse, welcher über 1000 solcher Personen angehören, vierfach. 
Unter Berücksichtigung dieses verschiedenen Geltungswerthes der Stimmen wird 
zunächst aus sämmtlichen Stimmzetteln bezüglich des ersten Beisitzers ermittelt, 
welcher der Bezeichneten die meisten Stimmen (relative Stimmenmehtheit) auf sich 
vereinigt hat. Derselbe gilt als genäbtt Bei Stimmengleichheit entscheidet das von 
dem Jaansi zu ziehende L 
Die gleiche Ermittelung * der Reihe nach für den zweiten Beisitzer und 
für jeden der Stellvertreter statt. 
Hat einer der Bezeichneten in der Reihenfolge der Ermittelung bereits einmal 
die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, und erlangt derselbe nochmals die 
Mehlheit, so gilt nicht er, sondern derjeuige als gewählt, welcher nächst ihm die 
meisten Stimmen (relative irel, erhalten hat, eventuell entscheidet das Loos. 
Der Beauftragte hat über die rie des Wahlergebnisses unter Zuziehung 
eines vereideten Protocollführers ein Protocoll aufzunehmen, aus welchem der Name 
und Wohnort der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die Zahl der auf 
die einzelnen Personen entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen, sowie der 
Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen, endlich Vor= und Zu- 
name, Stand, Beruf, Wohnort der gewählten Beisitzer und Stellvertreter zu ersehen sind. 
. 10. 
Auf etwaige Nachwahlen und auf die nach §. 51 Abs. 7 des Reichsgesetzes 
demnächst vorzunehmenden Ergänzungswahlen finden die vorstehenden Bestimmungen 
siungemäße Anwendung. 
S. 11. 
Streiligkeiten oder Beschwerden, welche sich auf die Gültigkeit der vollzogenen 
Wahl beziehen, werden vom Reichs-Versicherungsamt entschieden. 
—–.
	        

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