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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907.
Volume count:
34
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1907
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Full text

Nr. 58. 687 
darauf haben, nach Anlage A erteilt. Auch für solche Personen, die den Zivilversorgungs- Anloge 
schein noch nachträglich auf Grund des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichs. 
Gesetzbl. S. 275) und der Novelle vom 4. April 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) erhalten, 
wird er nach diesem Muster ausgestellt. 
(3.) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf 
Grund des § 177) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 der Anstellungsschein für den Unter- 
beamtendienst verliehen wird, so ist er nach Anlage B auszustellen. Die Rechte der Inhaber Aulage 
des Anstellungsscheins beschränken sich auf die Stellen des Unterbeamtendienstes. 
(4.) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden, die 
nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder in der Marine in militärisch 
organisierte Gendarmerien (Landjägerkorps) oder Schutzmannschaften eingetreten und dort als 
dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der im Heere oder in der Marine 
zugebrachten Dienstzeit eine gesamte aktive Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben. 
Der Zivilversorgungsschein ist in diesen Fällen nach Anlage C auszustellen und hat nur Anlog 
Gültigkeit für den Reichsdienst und den Zivildienst des betreffenden Staates. 
(5.) Sind in eine militärisch organisierte Gendarmerie (Landjägerkorps) oder Schutz- 
mannschaft, in Ermangelung geeigneter Unteroffiziere von mindestens neunjähriger aktiver 
Militärdienstzeit, Unteroffiziere von geringerer, aber mindestens sechsjähriger aktiver Militär= 
dienstzeit ausgenommen worden, so darf ihnen der Zivilversorgungsschein nach Anlage D ver- aun 1 
liehen werden, wenn sie entweder eine gesamte aktive Dienstzeit von fünfzehn Jahren zurück- 6oro 
gelegt haben oder nach ihrem Ubertritt in die Gendarmerie oder Schutzmannschaft durch Dienst- 
beschädigung oder nach einer gesamten aktiven Dienstzeit von acht Jahren dienstunbrauchbar 
geworden sind. Dieser Schein hat nur Gültigkeit für den Zivildienst des betreffenden Staates. 
(6.) Die Erteilung des Zivilversorgungsscheins und des Anstellungsscheins erfolgt in 
allen Fällen durch die Militärbehörde, die über den Anspruch auf diese Versorgung zu ent- 
scheiden hat. 
(7.) Dem Eintritt in eine militärisch organisierte Gendarmerie oder Schutzmannschaft 
steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch das Reich oder die Landes- 
verwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen oder die Anstellung als Grenz= oder Zoll- 
aufsichtsbeamter in den Schutzgebieten gleich. Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter 
Zivilversorgungsschein hat für den Reichsdienst sowie für den Zivildienst aller Bundesstaaten 
Gültigkeit; er wird nach dem auliegenden Muster E durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonial- 6 
amt oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Diejenigen, die auf Grund der vorstehenden Be- 
») Der 8 17 des Gesetzes vom 81. Mai 1906 lautet: 
Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen kann auf ihren Antrag 
neben der Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen werden, wenn sie zum Beamten 
würdig und brauchbar erscheinen. 
1277 
 
	        

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