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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909.
Volume count:
36
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Full text

Schießmittel. 
102 
(3) Vor der Verpackung in Holzbehälter muß loses Kornpulver in dichte, haltbare 
Säcke, Mehlpulver in Lederbeutel geschüttet werden. 
(e)Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen. 
() Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift 
„Sprengpulver. 3. Gruppe.“ tragen. 
5. Dynamit und dynamitähnliche Sprengstoffe (e) und Sprengstoffproben (1). 
)Die Sprengstoffe müssen patroniert sein. Die Patronen, zu deren Hülsen 
kein gefettetes oder geöltes (wohl aber paraffiniertes) Papier verwendet sein darf, müssen 
durch festes Umschlagpapier zu Paketen vereinigt sein; in den Paketen müssen sie mit 
Wellpappe so eingepackt sein, daß sie schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden. 
Die Pakete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter, die keine eisernen 
Reifen oder Bänder haben, so fest einzusetzen, daß sie sich nicht verschieben können. 
() Die Behälter müssen an zwei gegenüberliegenden Stirnseiten mit zuverlässigen 
Handgriffen oder Handleisten versehen sein; bei Fässern und Tonnen sind Handgriffe 
nicht erforderlich, wenn durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe 
gegeben ist. 
(63) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen von Stoffen 
unter e finden die Vorschriften im Abs. (1) wegen der Benutzung von Wellpappe sowie 
der Abs. (s) keine Anwendung. 
(.) Das Rohgewicht der Behälter mit Stoffen unter e darf höchstens 35 kg betragen. 
() Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift 
„Dynamitpatronen usw. 3. Gruppe." sowie die Bezeichnung des Ursprungsorts (Fabrik- 
marke) tragen. 
a) Für die 1. und 2. Gruppe gemeinsam. 
Die Schießmittel — auch in Form von Kartuschen — müssen fest in haltbare Holzbehälter 
verpackt sein, deren Fugen so gedichtet sind, daß kein Ausstreuen stattfinden kann. Auch sogenannte 
amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder 
sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen) haben. Metallene Packgefäße 
(mit Ausnahme von eisernen) sind zulässig, wenn sie völlig dicht und nachgiebig genug sind, um 
die Entstehung eines eine Detonation bedingenden Innendrucks zu verhindern. 
b) Für die 1. Gruppe. 
Die Holzbehälter und metallenen Gefäße müssen die deutliche und haltbare Aufschrift „Rauch- 
schwaches Pulver. 1. Gruppe."“ tragen. 
c) Für die 2. Gruppe. 
CaLoses Kornpulver muß vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten in haltbare dichte 
Säcke geschüttet sein. Zum Verpacken von prismatischem Pulver in einzelnen Stücken sind starke, 
dichte, sicher verschlossene Holzbehälter zu verwenden. Die Wände der Behälter müssen gezinkt, 
Boden und Deckel müssen durch verleimte hölzerne Nägel oder durch Messingschrauben gut befestigt
	        

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