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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1909
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909.
Volume count:
36
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1909
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Full text

Nr. 14. 297 
Die Fangerlaubnis kann hiebei auf die Anwendung bestimmter Fanggeräte und Fang— 
arten oder auf bestimmte Fangplätze beschränkt werden. 
Abs. 2. Bezüglich solcher Fische, welche für den Bestand oder die Vermehrung wert- 
vollerer Fischarten nachteilig sind, kann die Distriktsverwaltungsbehörde einzelnen Fischerei- 
berechtigten für bestimmte Gewässer und für eine bestimmte Zeitdauer den Fang auch 
während der Schonzeit und unter dem Mindestmaße gestatten, wenn festgestellt ist, daß eine 
weitere Vermehrung der fraglichen Fischart in dem Gewässer aus jenem Gesichtspunkte 
bedenklich sein würde. 
Abs. 3. Die Distriktsverwaltungsbehörde kann einzelnen Personen in widerruflicher 
Weise gestatten, zu wissenschaftlichen Zwecken aus bestimmten Gewässern eine angemessene 
Zahl von Fischen auch während der Schonzeit und unter dem Mindestmaße zu fangen oder 
fangen zu lassen. 
Abs. 4. Die gleiche Erlaubnis kann auch zum Zwecke der Gewinnung und Erbrütung 
von Fischeiern hinsichtlich bestimmter hierzu dienlicher Fischarten, namentlich von Edelfischen 
(Salmoniden), für einzelne offene Gewässer und für eine begrenzte Zeitdauer, sowie für 
eine wenigstens beiläufig festzusetzende Menge von Fischen oder zu befruchtenden Eiern unter 
der Bedingung erteilt werden, daß eine von der Distriktsverwaltungsbehörde festzusetzende 
Zahl von Brut oder Jährlingen dem Wasser zurückgegeben wird, aus dem die Fische 
entnommen wurden. 
Abs. 5. Die Erlaubnis zum Fange untermaßiger Setzlinge aus offenen Gewässern 
zum Zwecke der Besetzung anderer Gewässer oder der Streckung und Mast kann von der 
Distriktsverwaltungsbehörde in widerruflicher Weise für eine im voraus festzusetzende Anzahl 
von Fischen und für eine begrenzte Zeitdauer erteilt werden. Hiedurch darf die dauernde 
Ertragsfähigkeit des Gewässers nicht beeinträchtigt werden. Diese Erlaubnis kann nicht auf 
die für die betreffenden Fische vorgeschriebene Schonzeit erstreckt werden und ist zu versagen, 
wenn sich bei Vorhandensein mehrerer Berechtigter die Mehrheit gegen die Erlaubniserteilung 
ausspricht. 
Abs. 6. Die Distriktsverwaltungsbehörde kann in widerruflicher Weise gestatten, daß 
in Gewässern, die sich für Salmoniden besonders eignen, Hechte unter dem Mindestmaß 
gefangen werden. 
§ 6. Ausnahmen von den Markt= und Verkehrsverboten. 
Es ist gestattet in den Verkehr zu bringen: 
1. Forellen aus Gewässern, für welche nach § 2 Abs. 2 das Mindestmaß auf 
18 cm herabgesetzt wurde (Steinforellen), wenn sie dieses Mindestmaß erreicht 
haben, dann
	        

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