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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1913
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913.
Volume count:
40
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1913
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen. II. in alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • No. 24.) Verordnung über die Entschädigung für Viehverluste durch Seuchen. (24)
  • No. 25.) Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909. (25)
  • Grundsätze für das freiwillige Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze.
  • Anhang zu Abschnitt II Nr. 12. Anweisung für die tierärztliche Feststellung der Tuberkulose.
  • Anlage A. Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage B. Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen.
  • Anlage zu der Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. Niederschrift über die Zerlegung verendeter getöteter Tiere.
  • Anlage C. Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern und Kadaverteilen.
  • Anlage D. Bekanntmachung betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger.
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)
  • 23. Stück (23)

Full text

— 175 — 
(2) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als in hohem Grade wahrscheinlich 
anzusehen (§ 61 Abs. 1 des Gesetzes), wenn die im Anhang unter 1 Nr. 2 bezeich- 
neten klinischen Merkmale vorliegen. 
(s) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als festgestellt anzusehen, wenn bei 
einem dieser Seuche nach Abs. 1 oder 2 verdächtigen Tiere in den Ausscheidungen 
aus der Lunge, aus dem Euter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darme Tuberkel- 
bazillen ermittelt sind. Werden Tuberkelbazillen bei einem Tiere ermittelt, bei dem 
die klinischen Verdachtsmerkmale nach Abs. 1 oder 2 nur zum Teil vorliegen, so ist 
das Vorhandensein der Tuberkulose als festgestellt anzusehen, wenn bei einer frühestens 
4 Wochen nach der ersten Untersuchung vorgenommenen zweiten Untersuchung aber- 
mals Tuberkelbazillen in den Ausscheidungen ermittelt werden. 
(4) Für die Art der Ermittlung der klinischen Merkmale (Abs. 1, 2) und der 
Tuberkelbazillen (Abs. 3) ist die im Anhang unter II und III gegebene Anweisung 
maßgebend. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Anweisung für die Feststellung 
der Tuberkulose auf Grund der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen in ein- 
zelnen Punkten zu ändern oder zu ergänzen. Die Landcesregierung trifft darüber Be- 
stimmung, wann und von wem die bakteriologische Feststellung der Tuberkulose vor- 
zunehmen ist, insbesondere auch, ob diese Feststellung bestimmten tierärztlichen Unter- 
suchungsstellen vorbehalten sein soll. 
8301. 
(1) Ist bei einem Rinde das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in 
hohem Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat der 
beamtete Tierarzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die übrigen Rinder des 
Bestandes auf Tuberkulose zu untersuchen. 
(2) Über den Befund hat der beamtete Tierarzt der Polizeibehörde Mitteilung 
zu machen und sein Gutachten darüber abzugeben, welche besonderen Maßregeln zur 
Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen. 
(3) Wird das Vorhandensein, die hohe Wahrscheinlichkeit oder der einfache Ver— 
dacht der Tuberkulose bei einem Rinde festgestellt, das sich auf dem Transport, auf dem 
Markte, auf einem Nutzviehhof oder Schlachtviehhof oder in einem öffentlichen Schlacht— 
haus befindet oder frisch angekauft ist, oder wird die Tuberkulose erst bei einem ge— 
schlachteten oder verendeten Rinde erkannt, so findet eine Ermittlung des Standes 
der Seuche bei den Rindern, mit denen sich das kranke oder der Seuche verdächtige 
Tier vorher in einem Stalle befunden hat, nur insoweit statt, als dies durch die Landes— 
regierung angeordnet wird.
	        

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