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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

Nr. 32. 129 
Artikel 6. 
Geschäfte, deren Wirksamkeit an eine Bedingung geknüpft ist, sind wie unbedingte zu Bedingte 
behandeln. Geschäfte. 
Artikel 7. 
Die Geschäftsgebühr bildet die Vergütung für die gesamte, zur Erledigung des Geschäfts Geschäfts- 
erforderliche Tätigkeit des Notars. Für einzelne zur Abwicklung eines Geschäfts gehörende gebühr. 
Handlungen, wie Ladung von Beteiligten zu Amt, Bestellung von Zeugen und Sach- 
verständigen, vorbereitende Besprechungen und Korrespondenzen, Prüfung von Büchern, Re- 
gistern, Akten, Urkunden und Rechnungen, Einsicht von Grundbüchern, Erholung von Auf- 
schlüssen über den Inhalt des Grundbuchs oder von Grundbuchauszügen, Benachrichtigung 
von Beteiligten von den Bekanntmachungen des Grundbuchamts oder anderer Behörden 
dürfen besondere Gebühren nicht verrechnet werden. 
Artikel 8. 
1 Wird ein Amtsgeschäft am Krankenlager vorgenommen, so erhöht sich die Geschäfts- 
gebühr des Notars um drei Zehnteile (Zusatzgebühr). 
. Wird ein Amtsgeschäft an Sonn= und Feiertagen (§ 15 Not Gesch O.) oder in 
der Zeit von acht Uhr abends bis acht Uhr morgens vorgenommen, so erhöht sich die 
Geschäftsgebühr des Notars um fünf Zehnteile. Wird ein am Tage begonnenes Geschäft 
auf Wunsch der Beteiligten über acht Uhr abends hinaus fortgesetzt, so wird die Zusatzgebühr erst 
dann erhoben, wenn es mehr als eine Stunde über acht Uhr hinaus in Anspruch genommen hat. 
III Beim Zusammentreffen mehrerer Erhöhungsgründe (Abs. 1, 2) tritt nur eine 
Erhöhung der Geschäftsgebühr um fünf Zehnteile ein. 
IV Wenn sich bei einem Amtsgeschäft ein Beteiligter in fremder Sprache erklärt, 
so erhöht sich die Geschäftsgebühr um drei Zehnteile. Die Vorschrift gilt auch bei der 
Beglaubigung von Unterschriften unter Schriftstücken, die in fremder Sprache abgefaßt sind. 
Zusatzgebühr. 
Artikel 9. 
Die Notariatsgebühren werden entweder nach festen Sätzen oder nach dem Werte des Arten 
Gegenstands, des Geschäfts oder nach Maßgabe der von dem Notar auf die Erledigung der Gebühren. 
des Geschäfts verwendeten Zeit bemessen (seste Gebühren, Wertgebühren, Zeitgebühren). 
Artikel 10. 
! Der zum Zwecke der Erhebung der Staatsgebühr oder des Reichs= oder Staats-Gegenstands- 
stempels festgestellte Gegenstandswert ist auch für die Notariatsgebühren maßgebend, wenn voert. 
gleichzeitig Staatsgebühren oder Stempel und Notariatsgebühren nach dem Werte des 
Gegenstands erhoben werden. 
40“
	        

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