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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

Nr. 32. 131 
II Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Gegenstandswert nicht mehr 
beträgt als 300 Mark. 
Artikel 17. 
So oft der Notar die Zeitgebühr verrechnet, soll er beim Gebührenvermerk auf der 
Urkunde und, wenn diese an die Beteiligten in Urschrift hinausgegeben wird, auch im 
Gebührenregister angeben, wieviel Zeit das Geschäft in Anspruch genommen hat. 
Artikel 18. 
1! Enthält eine Urkunde mehrere der Wertgebühr unterliegende Rechtsgeschäfte, welche Mehrere 
. ,. . . . Rechts- 
von einander unabhängig sind und von denen nicht notwendig eines aus dem anderen geschäfte in 
fließt, so wird für jedes dieser Rechtsgeschäfte eine besondere Gebühr geschuldet. Stellen einer Urkunde. 
sich jedoch die einzelnen, in einer Urkunde enthaltenen Geschäfte als Bestandteile eines ein- bin uraireg 
heitlichen Rechtsgeschäfts dar, so ist nur die für dieses Geschäft bestimmte Gebühr zu erheben. urkunden. 
n Erklärungen, welche nur Bestimmungen des Hauptvertrags sind oder zur Erfüllung 
der Leistung oder Gegenleistung bedungen oder übernommen werden, insbesondere auch Hypo- 
theken= und Bürgschaftsbestellungen und andere Erklärungen, die zur Sicherstellung der 
im Hauptgeschäft übernommenen Verpflichtungen dienen, gelten, sofern sie in der gleichen 
Urkunde wie das Hauptgeschäft enthalten sind, nicht als selbständige Rechtsgeschäfte. 
I Werden beim Abschluß eines der Wertgebühr unterliegenden Vertrags der Vertrags- 
antrag und die Annahmeerklärung in verschiedenen Schriftstücken beurkundet, so wird für 
die Beurkundung des Vertragsantrags die volle Geschäftsgebühr, für die Beurkundung der 
Annahmeerklärung die Zeitgebühr geschuldet. Ist die Zeitgebühr höher als die volle Ge- 
schäftsgebühr, so kann für die Beurkundung der Annahmeerklärung nur die Geschäftsgebühr 
beansprucht werden. Sofern der Antrag und die Annahme von demselben Rotariat 
beurkundet werden, kann für die Beurkundung der Annahme eine Gebühr nur erhoben 
werden, wenn sie an einem anderen Tage als die des Antrags erfolgt. 
Artikel 19. 
1 Für Geschäfte, welche zwar begonnen, aber ohne Schuld des Notars nicht vollendet Nicht 
worden sind, erhält der Notar die Zeitgebühr. **s- 
I Bei Geschäften, die im Falle ihrer Erledigung nicht mit der Zeitgebühr hätten be- 
wertet werden können, darf die Zeitgebühr des Abs. 1 nur bis zur Höhe von acht Zehn- 
teilen der für die Erledigung zustehenden Gebühr gefordert werden. Ist die Zeitgebühr 
geringer als die Hälfte der Wertgebühr, so kommen dem Notar, wenn die Urkunde im 
Entwurf im wesentlichen fertiggestellt ist, fünf Zehnteile der Wertgebühr zu.
	        

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