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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

178 
20 A in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Von dieser Befugnis zur Kosten- 
einhebung mittels Postnachnahme ist in geeigneten Fällen in der Weise Gebrauch zu machen, 
daß der Betrag der im Falle der Einlösung zu entrichtenden Postanweisungsgebühr dem 
Nachnahmebetrage hinzugerechnet wird. Verweigert der Schuldner die Einlösung, so erhöht 
sich seine Schuldigkeit um das Postporto für den Nachnahmebrief und um die Vorzeigegebühr. 
II Nach Art. 179 KG. können Zeugnisse der Verwaltungsbehörden sowie die in den 
Art. 153 Abs. I Ziff. 4, 159 bis 161, 163 bis 165, 167 bis 169, 171 Abs. II, III 
bezeichneten Urkunden und Schriftstücke den Empfangsberechtigten unter Nachnahme der 
Gebühren und Auslagen durch die Post zugesendet werden. Wird von dieser Ermächtigung 
Gebrauch gemacht, so fallen die gesamten Kosten der Nachnahme dem Pflichtigen zur Last, 
dessen Schuldigkeit sich um diese Kosten erhöht. 
II! Auf dem Briefumschlage der Nachnahmesendung ist der darin befindliche Gegenstand 
kurz zu bezeichnen (z. B. „inliegend eine Kostenrechnung“, „inliegend ein Erbschein“, „in- 
liegend ein Reisepaß“ usw.). 
IV Die Kosteneinziehung mittels Postnachnahme ist zu unterlassen, wenn die Kosten von 
einer Person zu erheben sind, von der von vornherein anzunehmen ist, daß sie die Einlösung 
verweigern wird, oder wenn die Nachnahme mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse, 
insbesondere am Sitze von Gerichten und Behörden in kleineren Orten nicht als angezeigt 
erscheint. « 
35. Die Mahnung der säumigen Schuldner und die zwangsweise Beitreibung der 
Rückstände obliegt den Rentämtern. Das Verfahren bemißt sich nach den allgemeinen Vor- 
schriften über die Beitreibung der Staatsgefälle. 
36. 1 Die eingehobenen Kosten, Geldstrafen und durchlaufenden Gelder sind von den 
mit der Einhebung betrauten Behörden und Beamten an das Rentamt abzuliefern, in 
dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. 
II In den Städten, in denen sich mehrere Rentämter befinden, haben die Notare und 
die Gerichtsschreiber mit dem Rentamte, zu dem der Stadtbezirk gehört, die mit der Be- 
handlung des Kostenwesens bei den Bezirksämtern (exponierten Bezirksamtsassessoren) betrauten 
Beamten mit dem Rentamte, zu dem der Landbezirk gehört, abzurechnen. 
II! Bezüglich der Abrechnung mit den Stadtrentämtern in München sowie den Rent- 
ämtern in Nürnberg und Augsburg hat es bis auf weiteres bei den Ministerialbekannt- 
machungen vom 10. April 1911 und 27. Dezember 1910 (FM. Bl. 1911 S. 282 flf. 
und S. 12) zu verbleiben. 
37. 1 Die Ablieferungen an das Rentamt müssen schon während des Monats in runden 
Summen stattfinden, sobald die eingehobenen Staatsgelder bei den Notaren den Betrag von 
1000 -4, bei den größeren Gerichtsschreibereien und den Bezirksämtern (exponierten Be-
	        

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