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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

356 
und Aufsichtspersonal können auch Angehörige des Berechtigten gehören, wenn sie von ihm 
zur Mithilfe oder Aufsicht bestellt sind. Das Gleiche gilt für das Hilfs- und Aufsichts- 
personal des Pächters oder des Inhabers des Erlaubnisscheins, wenn die Ausübung der 
Fischerei verpachtet ist oder wenn eine Gemeinde oder Stiftung als Fischereiberechtigte einen 
Erlaubnisschein ausgestellt hat (Art. 30 des Fischereigesetzes). 
54. Zu Tarisstelle 22. 
1 Die Besteuerung der Gesellschaftsverträge ist durch das Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913 
reichsrechtlich geregelt worden (Tarifnummer 1 A). Daneben unterliegen nach § 7 des 
Reichsstempelgesetzes die in der Tariflnummer 1 A aufgeführten Rechtsvorgänge und deren Be- 
urkundung in den einzelnen Bundesstaaten einer weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel 
usw.) nicht. Ausgenommen sind nur das Einbringen von Grundstücken oder den Grund- 
stücken gleichstehenden Rechten oder Rechten der in der Tarifnummer 11 a Abs. 2 des 
Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art in Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien und Gesellschaften m. b. H., ferner die Uberlassung von Sachen oder Rechten einer 
Gesellschaft oder Genossenschaft zum Sondereigentum an einen Gesellschafter oder dessen Erben, 
soweit Grundstücke oder den Grundstücken gleichstehende Rechte überlassen werden. Ausge- 
nommen ist auch das Einbringen von Grundstücken oder den Grundstücken gleichstehenden 
Rechten als Einlagen in eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft 
des bürgerlichen Rechtes oder in eine Genossenschaft. Von der hiernach begrenzten Zu- 
lässigkeit, Landesstempel für Gesellschaftsverträge zu erheben, ist im Abs. 1 der Tarif- 
stelle 22 Gebrauch gemacht. 
m. Der Abs. II sieht für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Ge- 
sellschasten des bürgerlichen Rechtes eine wesentliche Begünstigung gegenüber dem früheren 
Rechte vor. Solche Gesellschaften wurden vom Gebührengesetze wie juristische Personen, 
d. h. wie von den einzelnen Teilhabern verschiedene selbständige Rechtssubjekte behandelt. 
Der Tarif gibt diesen Standpunkt auf und berücksichtigt, daß das Vermögen dieser Gesell- 
schaften, wenn es auch Gesamtgut ist, doch den einzelnen Teilhabern zur gesamten Hand 
gehört. Er bestimmt daher, daß sowohl beim Einbringen in eine offene Handelsgesellschaft, 
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes als auch bei der Uberlassung 
von Gesellschaftsvermögen seitens solcher Gesellschaften an einen Gesellschafter oder dessen 
Erben für die Berechnung des Stempels der Teil des Gegenstandes außer Ansatz bleiben 
soll, der dem Anteile des Einbringenden oder des Ubernehmers am Gesellschaftsvermögen 
entspricht. Um jedoch Umgehungen des Grundstücksübertragungsstempels zu verhüten, ist 
diese Begünstigung bei der Uberlassung von Gesellschaftsvermögen insoweit ausgeschlossen, als 
die Anteilsberechtigung des Ubernehmers durch dem Grundstücksübertragungsstempel nicht 
unterliegende Akte, nämlich durch Erwerb von Gesellschaftsanteilen anderer Gesellschafter
	        

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