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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1915
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915.
Volume count:
42
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1915
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Full text

Nr. 32. 359 
gewollt ist, kann das Verhältnis des Wertes der Gegenstände, die von beiden Seiten 
gegeben werden, und des als Tauschaufgabe bezeichneten Betrags geben. Werden bei der 
gegenseitigen Überlassung von Grundstücken die Werte durch die Übernahme von Hypotheken 
gedeckt, so wird zwar dadurch die Annahme eines Tauschvertrages dann nicht ausgeschlossen, 
wenn auf jeder Seite nach dem so erfolgten Ausgleiche noch ein Teil des Grundstückswertes 
übrig bleibt, der unmittelbar durch das von der anderen Seite hingegebene Grundslück ab- 
gegolten wird. Ein Tauschvertrag liegt aber nicht vor, wenn nach dem Inhalte der Urkunde 
keines der Grundstücke bei der Bestimmung der Gegenleistung für das andere irgendwie in 
Anschlag gebracht, sondern die Gegenleistung ausschließlich in anderen Leistungen wie Bar- 
zahlung, Ubernahme oder Bestellung von Hypotheken bestimmt wird. In einem solchen 
Falle haudelt es sich um zwei gesondert zu bewertende Grundstücksüberlassungsverträge 
(Entsch, des Obersten Landesgerichts Bd. 14 n. F. S. 91). 
57. Zu den Tarifstellen 28, 29, 35, 36 B, 42 Abs. III. 
1 Die hier aufgeführten Geschäfte unterliegen dem Stempel nur, wenn sie von einem 
bayerischen Notar beurkundet oder beglaubigt sind. 
I1 Die Anwendung der Tarisstelle 28 setzt voraus, daß der Erwerb des Rechtes auf die 
Rente oder die Leistung nach der Absicht der Vertragschließenden den Hauptgegenstand des 
Vertrags bildet. Wird in einem Vertrage ein Grundstück veräußert und werden dafür zu 
gewissen Zeiten wiederkehrende Leistungen (Austrag, Verpflegung usw.) zugesagt, so bildet 
die Zusage dieser Leistungen regelmäßig die Gegenleistung für die Veräußerung des Grund- 
stücks; die Hauptsache für die Beteiligten wird dabei zumeist die Veräußerung des Grund- 
stücks sein. In solchen Fällen ist die Versteuerung nicht nach der Tarifstelle 28, sondern 
nach der Tarifstelle 27 zu bewirken. Anders wenn die Gewährung wiederkehrender Leistungen 
(Abnährung, Verpflegung usw.) gegen Geld oder gegen die Uberlassung bestimmter beweg- 
licher Sachen versprochen wird. In solchen Fällen wird es sich meist um reine Abnährungs- 
oder Verpflegungsverträge handeln, die im Falle der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung 
nach der Tarifstelle 28 zu versteuern sind. 
III Die Tarifstelle 35 unterwirft dem dort bestimmten Stempel nicht bloß Schuldversprechen, 
Schuldanerkenntnisse und Schuldbekenntnisse, durch die eine Schuld erst begründet wird, 
sondern auch Schuldverschreibungen, die über eine bereits bestehende Schuld erteilt werden. 
Mit Rücksicht auf letzteren Umstand sind, um Doppelversteuerungen zu vermeiden, die Be- 
freiungen im Abs. II unter Ziff. 3 bis 5 vorgesehen. Die Befreiung unter Ziff. 2 hat 
ihren Grund darin, daß Urkunden über Lombarddarlehen dem Stempel der Tarifstelle 36 A 
unterliegen. Der Schuldverschreibungsstempel der Tarifstelle 35 ist nur für Schuldverschrei- 
bungen zu erheben, die eine Geldsumme zum Gegenstande haben. Die in einer Schuld- 
verschreibung enthaltene Erklärung des Schuldners, daß er sich hinsichtlich der Schendsumme
	        

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