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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1916
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916.
Volume count:
43
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1916
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Full text

Nr. 35. 111 
Die nicht zu den unmittelbaren Staatsbehörden zählenden Absender sind zur Ablieferung 
der nach dem vorstehenden Absatz rückvereinnahmten Postgebühren an die Staatskasse nicht 
verpflichtet. 
X.5 
1. Die zum Bezug von Dienstwertzeichen berechtigten Dienststellen (ausgenommen die 
Dienststellen der K. B. Staatseisenbahnverwaltung — vgl. Ziff. X, 6) haben ihren Bedarf 
an solchen Wertzeichen von der Postanstalt ihres Dienstsitzes gegen Empfangsbescheinigung 
(Ziff. X, 5) zu beziehen. Sind mehrere Postanstalten an einem Orte vorhanden, so wird 
die Postanstalt für den Bezug der Dienstwertzeichen von der Postverwaltung im voraus 
bestimmt. Von Posthilfstellen werden Dienstwertzeichen nicht abgegeben. 
2. Dienststellen, die ihren Dienstsitz in einem zum Landzustellbezirk einer Postanstalt 
gehörigen Orte haben, können die erforderlichen Dienstwertzeichen auch durch Vermittlung 
des Landpostboten auf vorherige Bestellung bei diesem beziehen. 
3. Der erste Bedarf an Dienstwertzeichen ist von den Dienststellen sofort bei den 
Postanstalten anzumelden. Der weitere Bedarf ist regelmäßig zwischen dem 15. und 20. 
jeden Monats für einen ganzen Monat, von Dienststellen mit kleinerem Verbrauch für 
2—3 Monate im voraus zu decken. Hiebei sind die Dienstwertzeichen in ganzen Blättern 
oder Paketen zu je 100 Stück zu beziehen. Der Bezug kleinerer Mengen ist auf Fälle 
dringender Notwendigkeit zu beschränken. 
4. Die Dienstwertzeichen sind nicht am Schalter der Postanstalt, sondern beim Vorstand 
oder bei dem besonderen Kassenführer der Postanstalt zu beziehen. 
5. Die Dienstwertzeichen werden gegen Vorlage einer Bescheinigung, zu der die Vor- 
drucke von der Postanstalt unentgeltlich zu erhalten sind, abgegeben. Diese Vordrucke sind 
von der Dienststelle auszufüllen und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen, wenn 
die Dienststelle ein solches führt. 
Die Bestellungen auf Dienstwertzeichen sind stets so einzurichten, daß der Gesamt- 
geldbetrag in der Schlußsumme der Bescheinigung sich auf volle Mark berechnet. 
Die Bescheinigung der Dienststelle gilt zugleich als Ausweis für den Abholer der 
Wertzeichen gegenüber der Postanstalt. 
Die Postanstalt ist nicht verpflichtet, die Bezugsberechtigung der Dienststelle und die 
Empfangsberechtigung des Abholers der Wertzeichen zu prüfen. 
Werden Dienstwertzeichen durch Vermittlung des Landpostboten bezogen, so ist diesem 
die bis auf die Empfangsbestätigung ausgefüllte Bescheinigung zu übergeben. Bei der 
Lieferung der Wertzeichen durch den Postboten ist sodann der Bescheinigung die Empfangs- 
bestätigung noch beizufügen. 
40
	        

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