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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1916
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916.
Volume count:
43
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1916
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Full text

Nr. 40. 161 
teile des Vororts= oder Nachbarortsverkehrs Gebrauch machen wollen, die höchste dieser ver- 
schiedenen Bauschgebühren nebst Reichsabgabe bezahlen. 
Hat der Inhaber des Hauoptanschlusses für seine Teilnahme am Vororts= oder Nach- 
barortsverkehr einen besonderen Zuschlag zur Bauschgebühr nebst Reichsabgabe zu entrichten, 
so ist für jeden in diesen Hauptanschluß einbezogenen Nebenanschluß einer anderen Person 
neben den im § 12 unter b und festgesetzten Gebühren der gleiche Zuschlag zu entrichten. 
Im Vororts= oder Nachbarortsverkehr dürfen die Teilnehmer, die Grundgebühr und 
Gesprächsgebühren nebst Reichsabgabe bezahlen, gegen die Einzelgebühr von 5 ½ Pf sprechen; 
wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, so haben sie, wenn die Grundgebühr in 
einem der zum Vororts= oder Nachbarortsverkehr zugelassenen Ortstelephonnetze höher ist 
als die in ihrem eigenen Netze, anstelle der letzteren jene höhere Grundgebühr nebst Reichs- 
abgabe zu bezahlen. 
Die gegen die Gebühr von 5⅛ Pf geführten Vororts= oder Nachbarortsgespräche 
werden auf die nach § 5 Abs. 2 von den Teilnehmern jährlich mindestens zu zahlenden 
400 Ortsgespräche angerechnet. 
Teilnehmer in Ortstelephonnetzen, in denen der Anschluß gegen Grundgebühr nicht 
stattfindet, haben im Vororts= oder Nachbarortsverkehr mit Netzen, in denen die Grund- 
gebühr 60 —, die Gesamtgebühr einschließlich der Reichsabgabe 66 J&K beträgt, insoweit 
sie nicht zum kostenfreien Verkehr nach Abs. 4 und 5 berechtigt sind, für jedes Gespräch 
eine Gebühr von 5½ Pf zu entrichten. Wird in einem der zum Vororts= oder Nachbar- 
ortsverkehr zugelassenen Netze eine Grundgebühr von mehr als 60 Xx erhoben, so dürfen 
die nicht zum kostenfreien Verkehr nach Abs. 4 und 5 berechtigten Teilnehmer des Orts- 
telephonnetzes ohne Grundgebühr im Vororts= oder Nachbarortsverkehr ebenfalls gegen die 
Einzelgebühr von 5½ Pf sprechen; wollen sie von dieser Befugnis Gebrauch machen, so 
haben sie als Zuschlag zur Bauschgebühr nebst Reichsabgabe jährlich den Betrag zu ent- 
richten, um den die höchste der in Betracht kommenden Grundgebühren nebst Reichsabgabe 
den Betrag von 66 MA übersteigt. 
Diejenigen Teilnehmer, die nach vorstehenden Bestimmungen nicht kostenfrei oder gegen 
die Gebühr von 5½⅛½ Pf sprechen können, haben für jedes Gespräch im Vororts= oder Nachbar- 
ortsverkehr eine Gebühr von 10 Pf zu bezahlen. 
§ 9. 
Teilnehmer, die zwei oder mehr Anschlüsse an ein Ortstelephonnetz besitzen, erwerben 
durch nur einmalige Zahlung des Zuschlags für den Vororts= oder Nachbarortsverkehr, sofern 
überhaupt ein solcher Zuschlag zu zahlen ist, die aus dieser Zahlung fließenden Rechte für 
einen jeden ihrer Anschlüsse. 
50
	        

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