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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1916
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916.
Volume count:
43
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1916
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

Full text

182 
! Mit 
6. 
(Zu Ziff. IX.) 
Rücksicht auf die finanzielle Belastung, die durch die Einzelentrichtung der Post- 
gebühr für die dienstlichen Sendungen und durch die gleichzeitige Einführung einer außer- 
ordentlichen Reichsabgabe (vgl. Reichsgesetz vom 21. Juni 1916, Rel. S. 577 ff.) der 
Staatskasse erwächst, kommt den wiederholt erlassenen Anordnungen der Ministerien wegen der 
Einschränkung des amtlichen Schriftwechsels nunmehr erhöhte Bedeutung zu. 
Die vorgesetzten Behörden werden deshalb ihr besonderes Augenmerk darauf richten, daß der 
amtliche Schriftwechsel auf das unvermeidbare Maß zurückgeführt wird. 
Bei der Verwendung der Dienstwertzeichen muß sorgfältig, sparsam und 
gewissenhaft verfahren werden. Dienstmarken dürfen weder verschleudert noch über das 
tarifmäßige Porto hinaus verwendet noch zu privaten Postsendungen mißbraucht werden. 
Insbesondere sind von allen Beamten die folgenden Grundsätze zu beachten: " 
a) 
b) 
d) 
Die Versendung von Akten, Büchern usw. ist auf das zur ordnungsmäßigen 
Geschäftserledigung unbedingt notwendige Maß zu beschränken; namentlich sind 
bei Ersuchen um Rechtshilfe die Akten nicht mitzuversenden, wenn sie entbehrlich 
sind, und Beiakten abzubinden. 
Es ist darauf zu achten, daß Briefsendungen nicht ohne Not das für das Mindestporto 
noch zulässige Gewicht übersteigen. Zu diesem Zwecke soll die Verwendung zu 
schwerer Umschläge und ganzer statt halber Bogen vermieden werden. 
Mehrere Schreiben, die an demselben Tage an denselben Empfänger abgehen, 
werden in der Regel zu einer Briessendung vereinigt werden können. 
Wo es tunlich ist, sind die Postkarten mit Dienstmarken zu benützen. Die 
Postkarten können auf allen Gebieten zu einfachen Mitteilungen verwendet werden, 
die der förmlichen Zustellung nicht bedürfen und deren Ubermittlung auf einer 
Karte für den Dienst und für den Empfänger offenbar unbedenklich ist. Namentlich 
in der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind sie im weitesten Umfange verwendbar. 
Was als portopflichtige Dienstsache versendet werden kann, soll als solche 
zur Post gegeben werden. 
e) Amter und Kassen, die an den Postscheckverkehr angeschlossen sind, haben künftig 
alle Zahlungen, die bisher durch Postanweisung erledigt wurden, im Wege des 
Postscheckverkehrs zu leisten. 
Soweit die UÜbersendung mittels Postanweisung auf Grund besonderer Be- 
stimmungen bisher ohne Verrechnung von Porto erfolgte, sind auch künftig den 
Empfängern Postgebühren nicht in Anrechnung zu bringen.
	        

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