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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Bibliographic data

Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1838
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
4
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1838
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr.9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No 46.) Steuerstrafgesetz vom 4. April 1838.
Volume count:
46
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Full text

68 
z Schadenweiler vorgenommen werden. Von den einzelnen Sxitalgütern, welche theils auf hiesiger Mar- 
ung, theils auf den zunächst anstossenden Markungen licgen, werden ungefähr 120 Morgen Akers und 40 
Morgen Wicswachs in kleinen Höfen zu 3 Morgen Akers in jeder Zellg und 3 Morgen Wiesen pachtweise 
grgegeben= auch sind ungefähr 5 Vrtl. Garten zunächst bei der Stadt, wooon Morgen gegenwärtig mit 
eben angepflanzt ist, und mehrere Krautgärten zur Verleihung ausgesezt. Der Schadenweiler Hof nin den 
dazu gehörigen rings um das Wohnhaus herumliegenden Gütern ist nur eine halbe Stunde von der hiesigen 
Stadt entfernt, und besteht aus einem Schlößchen oder Wohnhaus, von welchem aus man eine sehr schöne 
Aussicht in das Nekar-und Ammerthal hat, einer besondern Scheuer, einem Schaafhaus, einem Viehstall, 
und einem Waschhaus samt Wagenschopf und Bronnen, sodann aus Zo Morgen Akers in der ersien, 34 Moer- 
gen in der zweiten, und 209 Morgen in der drirten Zellg, zusammen also 01 Morgen Akers, aus 23 Morgen 
an Wiesen und Gärten, und aus 3 Morgen Weinberg. Dem Besiänder wird ein Theil des zu dem Hof 
gehörigen Waidrechts eingeräumt, und die Benuzung von weiteren 12 Morgen Wiesen, welchr eigentlich nicht 
u dem Ho gehören, gestattet; auch bekommt er alle Jahr von dem Seital einige 100 Büschel Stroyh, 8 
lafter Laubholz und 400 Büschel Reisach, und wird ibm das vorhandene Schiff und Geschu#r auf die Daucr 
des Bestands zum Gebrauch eingerdumt, so wie ihm auch bei dem Aufzug ein Vorrath an Stroh, Heu und 
Oehmd gegen Wiederersaz bei dem Abzug unentgeldlich überlassen wird. Den Bestand des Schadenweiler 
Hofs können 2 Personen miteinander übernehmen, sie müssen aber, so wie die Beständer der übrigen Spital- 
güter, im Lande verburgert und angesessen seyn, und glaubwürdige obrigkeitliche Zeugnisse beibringen, daß sie 
ehrlich, fleißig, von guter Aufführung, des Feld= und Weinbaues verständig, und im Stande Kiin , hinrei- 
chende Caution zu stellen, welche bei dem Schadenweiler Hof auf Zooo fl. in liegenden Gütern oder 1500 fl. 
in Capitaibriefen, bei jedem kleinen Hôfchen aber auf 300 fl. in Gatern oder 130 fl. in Capitalbriefen bestunt 
E.. Obiges Vorhaben wird nun hiemit mit dem Anhang öffentlich bekannt gemacht, daß die Viebhaber die 
Güter und Pferde täglich in Augenschein nehmen, und sich am 8. Nov. Morgens 0 Uhr hier in dem Spital 
dei der Fahrnußverstaigerung, am 28. Nov. Morgens 0 Uhr hier auf dem Rathhauß bei der Güterverleihung, 
und am 20. Nov. Morgens t# Uhr auf dem Schadenweiler Hof bei der Hofsverpachtung und dem Fahrnuß- 
verkauf einfinden können, wo ihnen alsdann das Weitere eröfnet werden wird. Den 11. Okt. 1808. 
* « Stiftsverwaltung allda. 
Heidenheim. In der Nacht vom 13. auf den 14 diß ist ein reisender Kaufmann in dem ssogenann-— 
n Stubenthal zwischen hier und Soͤnstetten seines Coffres, mit den darinn befindlich gewesenen, und andern 
ffekten beraubt worden. Diese bestehen in einem dunkelbraunen feinen tuͤchenen Ueberrok, einem kaffeebrau- 
nen Frak, langen ledernen Hosen, fleischfarben casimir dito, nanquin dito, 3 weisen Westen, einer gestreiften 
gelben und einer Cafimix-Weste, einem großen feinen blauen tuͤchenen Mantel, Weiszeug an Hemden, Sak- 
tüchern, Halstüchern, Strümpfen, Soken und 1 Schlafkappe, so meistens mit F. O. bezeichnet war, auch 
ohngefähr 2z0 fl. baar Geld. Die Rauber konnten um der Dunkelheit der Nacht miillen nicht näher beschrie- 
den werden, als daß sie mit gewöhnlichen Baurenkleirern bekleidet waren. Neben andern getroffenen Anstal- 
ten wird nun auch des Weg dieser öffentlichen Bekanrt nachung erwählt, und jede obrigkeitliche Behörde er- 
sucht, auf den Foll, daß von diesem Straßen-Raub i#gend eine Entdekung gemacht würde, dem hiesigen 
Oberamt gefällige Nachicht davon zu geben. Den 16. Nov. 1.03. Oberamt allda. 
Herrenberg. Die hiesige Stadt hat vermög allerhöchster Resolution des Kön. Oberlandes-Dekono- 
mie-Collegii d. d. 12. liß, die allergnädigste Erlaubniß erhalten, einen Vierten Pferd-Vieh= und Kramer- 
Markt jährlich Dienstags nach dem ersten Advent abhalren zu dürfen. Da mun dieser Jahrmarkt heucr ersi- 
mals, am Dienstag den 20. Nov. d. J. abgehalten werden wird; so wird dieses hiemit offentlich bekannt 
emacht, damit sowohl die Kaufs= als Verkaufs-Liebhaber sich darnach zu richten wissen mögen. Den 20. 
Dkt. 1808. Oberamt allda 
Waldsee. Nachdem das ven Johann Michael Maucher, geweßten Ißner Landkapitels Decanen und, 
Parrer in Leutkirch im Jahr 1645. gestiftete Studien-Stipendium, welches vorzuglich für die Maucherische, 
Muschgayische und Freyische Geschlechter bestimmt worden, und wovon der Genuß jährlich in go fl. besteht- 
wiederum in Erledigung gekommen ist, als wird diese vacante Stiftung allen denlenigen, welche hierauf An- 
!5#5 zu machen gedenken, und welche wenigstens den Syntaxin minorem frequentiren können, mit dem bei 
annt gemacht, daß diesekbe sich bei unterzogener Behörde hierum zu melden, und die Abkunft von diesen dre 
genannten Geschlechtern durch Borlegung eines legalen Stan#mbaums zu erproben haben sollen, Den 22. Okt 
180. Königl. Oberamt und Stadt-Magistrat allda-
	        

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