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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1841
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1841
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
25. Stück
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 71.) Verordnung, die Bekanntmachung mehrerer Staatsverträge betreffend.
Volume count:
71
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
E. Uebereinkunft zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

$ 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. 387 
Verwaltungsgericht sich für zuständig halten; oder ein negativer, 
wenn keine dieser Behörden sich für zuständig erklärt. Hat ein 
rechtskräftiges Urteil eines Gerichts den Rechtsweg für zulässig erklärt, 
so »bleibt diese Entscheidung maßgebend«, d. h. die Erhebung des 
Konflikts ist nicht mehr zulässig. Dadurch ist für die Fälle 
des positiven Konflikts die Sache entschieden. Wenn dagegen ein 
rechtskräftiges Urteil eines Gerichts den Rechtsweg für unzulässig er- 
klärt, so ist diese Entscheidung nach $ 17, Ziff. 4 des Gerichtsver- 
fassungsgesetzes nicht für maßgebend erklärt; es ist vielmehr der 
Landesgesetzgebung überlassen, zu bestimmen, in welcher 
Weise, falls auch die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte 
sich für unzuständig erklären, der negative Konflikt erledigt werden 
soll. Insbesondere kann die zur Entscheidung des Kompetenzkonflikts 
eingesetzte Behörde landesgesetzlich befugt sein, das rechtskräftige ge- 
richtliche Urteil aufzuheben und die Zulässigkeit des Rechtswegs in 
einer die Gerichte bindenden Weise auszusprechen. Es erhebt sich 
nun die Frage, ob dies auch dann stattfinden kann, wenn das Reichs- 
gericht den Rechtsweg für unzulässigerklärt hat; ob also eine 
Landesbehörde befugt ist, die Entscheidung einer Reichsbehörde auf- 
zuheben und der Kompetenzgerichtshof des Einzelstaates im Wider- 
spruch mit der Entscheidung des Reichsgerichts den Rechtsweg für 
zulässig erklären kann !. Aus einer Wortinterpretation des $ 17 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes ist diese Frage nicht zu entscheiden, wohl 
aber nach dem staatsrechtlichen Verhältnis der Reichs- und Landes- 
behörden zueinander. Rechtskräftige Entscheidungen der einen 
können von den anderen nicht aufgehoben werden. Dieser Grundsatz 
ist für andere Fälle eines möglichen Kompetenzkonflikts in der Reichs- 
gesetzgebung wiederholt anerkannt worden, nämlich im Gesetz vom 
12. Juni 1869 8 21 (Oberhandelsgericht), im $ 7 des Einführungsgesetzes 
zur Zivilprozeßordnung (Oberstes Landesgericht), im Art. 14 des Ein- 
führungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung (Militärgerichte), im 
Gewerbegerichtsgesetz $ 28 und 8 86; Kaufmannsgerichtsgesetz $ 16 
Abs. 2. Ist also eine Entscheidung des Reichsgerichts erfolgt, so kann 
1) Während das bayerische Gesetz vom 18. August 1879 Art. 22 Abs. 2 bestimmt, 
daß ein die Unzulässigkeit des Rechtswegs aussprechendes Urteil des Reichsgerichts 
maßgebend sei, hatte die preuß. Verordnung vom 1. August 1879 diese Frage nicht 
entschieden. Dadurch ist ein Konflikt zwischen dem Reichsgericht und dem preu- 
Bischen Kompetenzkonfliktsgerichtshof entstanden. Der letztere hat in mehreren 
Fällen, in welchen das Reichsgericht den Rechtsweg für unzulässig erklärt hat, diese 
Entscheidungen auf Grund der preuß. Verordnung vom 1. August 1879, $ 21 aufgehoben 
und die Sache zur Entscheidung an das Reichsgericht zurückverwiesen; das Reichs- 
gericht hat diesen Entscheidungen sich nicht gefügt und die Aufhebungen der reichs- 
gerichtlichen Entscheidungen durch die Behörde eines Einzelstaates für unzulässig 
erklärt. Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 44, S.4 fl. Nach meiner 
Ansicht war das Reichsgericht hierin im Recht. Die Frage ist jetzt erledigt, indem 
das preuß. Gesetz vom 22. Mai 1902 Art. 1 die Erhebung des Kompetenzkonflikts 
nicht mehr gestattet, wenn ein Oberlandesgericht ein revisibles Urteil gefällt hat.
	        

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